Persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Wiederbestellung als Steuerberater
Leitsatz
Die Regelung des § 48 StBerG ist keine Ermessensvorschrift.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Wiederbestellung, wenn die Gründe, die gemäß §§ 45, 46 StBerG zum Erlöschen der Bestellung
geführt haben, fortgefallen und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Besorgnis, der Bewerber werde (auch) künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen, wird generell bejaht,
wenn er schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen hat sowie in Fällen, in
denen er wiederholt oder in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögensdelikte begangen hat und deswegen zu einer nicht
nur unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1236 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2008 S. 2718 OAAAC-79649
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.03.2008 - 6 K 277/07
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