OFD Münster - Kurzinfo ESt 25/2007

Versorgungsbezug – Berechnung des Versorgungsfreibetrages bei Einbringung einer Unterstützungskasse in einen Pensionsfonds

In Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen vom früheren Arbeitgeber eine Altersversorgung aus einer Unterstützungskasse zugesagt wurde und diese Unterstützungskasse in einen Pensionsfonds übertragen wurde, liegen im „Wechseljahr” zunächst Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG, und nach der Übertragung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 34c Satz 1 EStG (Nr. 2 der sog. Leistungsmitteilung) vor.

Sowohl Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG als auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 34c Satz 1 EStG berechtigen zum Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag). Sie sind jedoch auch in einem derartigen „Wechseljahr” nur einmal und nur bis zur festgeschriebenen Höhe des Vorjahres anzuerkennen, da sowohl die Versorgungsbezüge aus der Unterstützungskasse als auch die Leistungen des Pensionsfonds auf demselben Stammrecht beruhen.

Da kein Verknüpfungskriterium eines Stammrechts zu verschiedenen Einkunftsarten existiert und die Arbeitgeber/Unterstützungskassen zum Teil keinen unterjährigen Bezug bescheinigen, können derartige Konstellationen maschinell nicht erkannt werden. In derartigen Fällen ist durch eine personelle zeitanteilige Eingabe der Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sicherzustellen, dass die berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge die Vorjahreswerte nicht übersteigen.

Beispiel:

Die Firma Siemens hat ihre Unterstützungskasse zum in einen Pensionsfonds eingebracht. Die Versorgungsbezüge aus der Unterstützungskasse haben am zu laufen begonnen und betragen 2.000 € jährlich.


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Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG:
Bezug Betriebsrente
2.000 €
 
BMG
2.000 € (1. Bezug × 12)
 
Versorgungsfreibetrag:
50 % von 2.000 € =
800 €
+ Zuschlag zum VFB
 
900 €
 
 
= 1.700 €

VZ 2006
Anlage N:


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Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG:
2.000 € ×  9/12  =
1.500 €
BMG für Versorgungsfreibetrag (12 × 1. Bezug)
2.000 €
Versorgungsfreibetrag: 40 % von 2.000 €
800 €

Rückseite der Anlage R:


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Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG:
 
2.000 € ×  3/12  =
            
500 €
 
     
BMG für Versorgungsfreibetrag (12 × 1. Bezug)
 
2.000 €
 
 
Versorgungsfreibetrag: 40 % von 2.000 € =
 
800 €
 
 
Begrenzt auf die Summe der Einnahmen
 
500 €
 
 
Zusammen:
 
 
 
 
800 € + 500 €
 
 
 
 
+ Zuschlag zum VFB höchstens 700 € (§ 19 Abs. 2 Satz 5 EStG),
 
 
 
 
nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten BMG
 
 
= 2.000 €
 
Vorjahr
 
 
  1.700 €
 

Da maschinell nicht erkannt werden kann, dass der Versorgungsbezug der Anlage N und die sonstigen Einkünfte der Kz. 501 ein und dasselbe Stammrecht betreffen, ist die BMG für den Versorgungsfreibetrag personell aufzuteilen.


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In obigem Beispiel ist einzugeben:
Anlage N in Kz. 201:
1.500 €
(=  9/12 von 2.000 €)
Anlage R in Kz. 502:
   600 €
(=  3/12 von 2.000 €).

Maschinelle Berechnung:


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Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG:
2.000 € ×  9/12  =
 1.500 €
BMG für Versorgungsfreibetrag ( 9/12 der BMG)
 1.500 €
Versorgungsfreibetrag: 40 % von 1.500 € =
    600 €
Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG:
2.000 € ×  3/12  =
    500 €
BMG für Versorgungsfreibetrag ( 3/12 der BMG)
    500 €
Versorgungsfreibetrag: 40 % von 500 € =
    200 €
Zusammen: 600 € + 200 € + Zuschlag zum VFB 900 € =
 1.700 €
Vorjahr
 1.700 €

In dem Jahr, das dann wiederum dem „Wechseljahr” folgt (hier also im Veranlagungszeitraum 2007) ist in die Kz. 205 der Anlage R wieder die volle BMG von 2.000 € einzugeben.

Beachte:

Nach bisherigen Erkenntnissen wurden von der Unterstützungskasse (im Fall von Siemens) in Kz. 202 und 203 der Anlage N meist ein Zeitraum 00–00 bescheinigt und als Lohndaten ans Finanzamt übermittelt. Es könnte aber auch nichts oder der jeweilige Zeitraum (01–09) bescheinigt worden sein.

In die Kz. 503 der Anlage R ist der Beginn der Auszahlung aus dem Stammrecht einzugeben (im Beispiel ) und nicht das Datum der Umwandlung. Die Kz. 503 bestimmt die sog. Kohorte. Da hier nach Umwandlung dasselbe Stammrecht vorliegt, ist hier der Beginn des Versorgungsbezugs vor der Umwandlung maßgebend und einzugeben.

OFD Münster v. - Kurzinfo ESt 25/2007

Fundstelle(n):
OAAAC-59564