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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 243/06 EFG 2007 S. 1674 Nr. 21

Gesetze: EStG § 9

Drittaufwand bei Werbungskosten

Leitsatz

Die Aufwendungen sind nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungsweges dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Auch in diesem Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt.

Das anderslautende Az.: IV C 3 S 221-21/06 beinhaltet dementsprechend eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2744 Nr. 50
DStRE 2007 S. 1548 Nr. 24
EFG 2007 S. 1674 Nr. 21
EStB 2008 S. 30 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2007 S. 3508
OAAAC-58219

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.07.2007 - 2 K 243/06

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