Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Leitsatz
Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1999 geltenden Fassung streitig ist.
Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Instanzenzug: (EFG 2004, 1840)
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) u.a. sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Den erklärten Gewinn berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte erklärungsgemäß im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend machte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision rügt der Kläger u.a. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
II.
In dem anhängigen Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob im Streitjahr ein vom Kläger herausgestelltes strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorlag, und —gegebenenfalls— ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen nach den Maßstäben des (BGBl I 2004, 591, BStBl II 2005, 56) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.
Der erkennende Senat hält es für angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufzufordern. Im Falle eines Beitritts wäre es nach Auffassung des Senats sachdienlich, wenn das BMF zu nachfolgenden Fragen Stellung nimmt:
1. Macht die Finanzverwaltung vom Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b der Abgabenordnung (AO 1977) auch für den Veranlagungszeitraum 1999 Gebrauch, und wenn ja, in welchem Umfang?
2. Welche Auswirkungen hat die ab dem Jahr 1999 geltende erweiterte Möglichkeit des Ausgleichs von Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch entsprechende Verluste auf die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 611
BB 2005 S. 1491 Nr. 27
BFH/NV 2005 S. 1434 Nr. 8
BStBl II 2005 S. 611 Nr. 15
DB 2005 S. 1428 Nr. 26
DStRE 2005 S. 812 Nr. 14
EStB 2005 S. 288 Nr. 8
HFR 2005 S. 844 Nr. 9
INF 2005 S. 566 Nr. 15
KÖSDI 2005 S. 14695 Nr. 7
NJW 2005 S. 2736 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4502
StB 2005 S. 282 Nr. 8
OAAAB-55309