Grundsätze der Verwaltung zur Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute (Verwaltungsgrundsätze – Dotationskapital)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute Folgendes:
1. Allgemeines
Zweck dieses Schreibens ist es, näher zu bestimmen, wie in den Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten von Kreditinstituten i. S. d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), deren Betriebsstätten ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechendes Dotationskapital zuzuordnen ist (vgl. Tz. 2.5.1 des BStBl I S. 1076 „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze“). Ein gemäß den nachstehenden Grundsätzen jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres ermitteltes Dotationskapital ist für Zwecke der Besteuerung als den Anforderungen des Fremdvergleichs genügend anzuerkennen und bildet die Grundlage für die Einkünfteermittlung im darauf folgenden Wirtschaftsjahr.
2. Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute müssen für Zwecke der Gewinnermittlung über ein Dotationskapital verfügen, das der Eigenart ihrer Geschäfte im Hinblick auf die übernommenen Funktionen und Risiken Rechnung trägt. Weist eine solche Betriebsstätte ein geringeres Dotationskapital aus, als sich aus den nachstehenden Grundsätzen ergibt, ist das Dotationskapital zu erhöhen (Tz. 2.4). Macht das Kreditinstitut geltend, dass es der Betriebsstätte unter Anwendung der nachstehenden Grundsätze für Zwecke der Besteuerung ein niedrigeres Dotationskapital hätte zuweisen können, als dies tatsächlich geschehen ist, kann die Dotation dennoch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, da davon auszugehen ist, dass für die ursprünglich gewählte Dotation wirtschaftliche und damit auch steuerlich unter Fremdvergleichsgesichtspunkten beachtliche Gründe entscheidend waren. Dies gilt nicht, soweit eine nachträgliche Veränderung der Zuordnung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und Risiken oder die Änderung anderer für die Dotation maßgeblicher Umstände eine entsprechende Anpassung des Dotationskapitals sachgerecht erscheinen lässt.
2.1 Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Staat
Ausländische Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind nach § 53b KWG nicht verpflichtet, für ihre Betriebsstätten im Inland Eigenmittel auszuweisen. Gleichwohl ist diesen Betriebsstätten für Zwecke der Gewinnermittlung ein angemessenes Dotationskapital zuzuordnen, um sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend wie selbständige Unternehmen besteuern zu können. EWR-Vertragsstaaten sind die Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
2.1.1 Methoden zur Bestimmung eines angemessenen Dotationskapitals und ihre Anwendung
Das Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Staat ist grundsätzlich nach der funktions- und risikobezogenen Kapitalaufteilungsmethode (Tz. 2.1.2) zu bestimmen, es sei denn, die Höhe des angemessenen Dotationskapitals kann in einem Einzelfall ausnahmsweise im Wege eines äußeren Fremdvergleichs anhand der Daten unabhängiger Unternehmen mit vergleichbaren Marktchancen und -risiken bestimmt werden.
Weist das Kreditinstitut für ein Wirtschaftsjahr nach, dass die Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode zu wirtschaftlich nicht angemessenen Ergebnissen führt, kann ein geringeres Dotationskapital angesetzt werden. Die Untergrenze bildet dabei das Kapital, das sich nach der Mindestkapitalausstattungsmethode (vgl. Tz. 2.1.3) ergibt. Soweit in den folgenden vier Wirtschaftsjahren keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eintritt (z.B. eine bedeutsame Änderung der Geschäftstätigkeit oder eine erhebliche Änderung der Umstände, die dazu geführt haben, dass die Kapitalaufteilungsmethode nicht anzuwenden war), kann das Kreditinstitut die Berechnungsart insoweit ohne weiteren Nachweis beibehalten.
Die Berechnung erfordert Aufzeichnungen und Daten, die für die jeweiligen bankaufsichtsrechtlichen Zwecke von Bedeutung sind. Das Kreditinstitut hat derartige Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) auf Anfrage zu erstellen bzw. zu beschaffen, der Finanzbehörde vorzulegen und ggf. zu erläutern.
2.1.2 Funktions- und risikobezogene Kapitalaufteilungsmethode
Nach der Kapitalaufteilungsmethode wird einer Betriebsstätte entsprechend dem Grundsatz des Fremdvergleichs der Anteil am steuerlichen Eigenkapital des Gesamtunternehmens (Stammhaus einschließlich aller Betriebsstätten) zugeordnet, der ihrem nach den jeweils geltenden bankaufsichtsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Anteil an den „gewichteten Risikoaktiva [1] + 12,5 × Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen“ [2] (das Produkt wird nachfolgend als „Marktrisikopositionen“ bezeichnet) im Verhältnis zu denen des Gesamtunternehmens entspricht [3] („innerer Fremdvergleich“). Dem Kreditinstitut bleibt es unbenommen, beim Ansatz der Marktrisikopositionen die genutzten Drittrangmittel in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Aufsichtsrechts zu berücksichtigen. Das steuerliche Eigenkapital entspricht weitgehend dem aufsichtsrechtlichen Kernkapital.
Um den der Betriebsstätte nach dieser Methode zuzuordnenden Kapitalanteil zu bestimmen, ist wie folgt zu verfahren:
In einem ersten Schritt ist festzustellen, welche Risikoaktiva und Marktrisikopositionen zu einem Bilanzstichtag für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung im folgenden Wirtschaftsjahr der Betriebsstätte aufgrund der von ihr übernommenen Funktionen zuzuordnen sind.
In einem zweiten Schritt sind die der Betriebsstätte zugeordneten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen, die um die „Forderungen“ gegenüber dem Stammhaus (Hauptniederlassung) und gegenüber den anderen Betriebsstätten (Zweigniederlassungen) des Gesamtunternehmens zu vermindern sind, nach den jeweils geltenden Grundsätzen des deutschen Aufsichtsrechts zu bewerten. Daraus ergibt sich unter Anwendung der Merkmale des Grundsatzes I und der §§ 10, 10a KWG [4] die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen, die auf die inländische Betriebsstätte entfallen. Der Betriebsstätte sind nur die Marktrisikopositionen zuzuordnen, die ihr unter Berücksichtigung der Sicherungsgeschäfte verbleiben. Ergeben sich praktische Schwierigkeiten der direkten Zuordnung, ist es nicht zu beanstanden, wenn die im Gesamtunternehmen vorhandenen Marktrisikopositionen nach einem sachgerechten, vom Kreditinstitut zu begründenden Schlüssel (z.B. nach der Anzahl der in den jeweiligen Staaten tätigen Händler) aufgeteilt werden. Die Schlüsselung ist aufzuzeichnen. Der einmal gewählte Schlüssel darf nicht willkürlich geändert werden.
Wegen der als gleichwertig anerkannten Bankenaufsicht im Sitzstaat (Herkunftsland) des Kreditinstituts, von der die inländische Betriebsstätte mit umfasst wird, ist eine Risikobewertung nach dortigem Recht zulässig.
Liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen, die der Betriebsstätte durchschnittlich während des Wirtschaftsjahres zuzuordnen sind, die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen zum Bilanzstichtag, der für die Berechnung des Dotationskapitals im betreffenden Wirtschaftsjahr maßgeblich war, um mehr als 20 v.H. übersteigt, kann die Finanzbehörde, wenn genaue Berechnungen des Kreditinstitutes weder vorliegen noch nachträglich mit zumutbarem Aufwand erstellt werden können, die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen angemessen erhöhen (Schätzung entsprechend § 162 Abs. 1 AO, die Finanzbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast).
Der sich für die Betriebsstätte ergebende Betrag ist anschließend ins Verhältnis zu der Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen des Gesamtunternehmens am entsprechenden Bilanzstichtag zu setzen, wie sie sich nach dem Aufsichtsrecht des Sitzstaates (Herkunftslandes) ergibt.
Der Betriebsstätte ist entsprechend der sich nach Buchstaben d ergebenden Quote ein Teil des Eigenkapitals des Gesamtunternehmens als steuerliches Dotationskapital für die Gewinnermittlung des darauf folgenden Wirtschaftsjahres zuzuordnen. Als Eigenkapital des Gesamtunternehmens ist grundsätzlich das Eigenkapital entsprechend deutschem Bilanzsteuerrecht anzusetzen, dass zum maßgeblichen Bilanzstichtag ausgewiesen wird. Aus Vereinfachungsgründen kann das sich aus der ausländischen Handelsbilanz des Gesamtunternehmens ergebende eingezahlte Kapital zuzüglich der Rücklagen und Gewinnvorträge abzüglich der Verlustvorträge zu Grunde gelegt werden, es sei denn, es bestehen wesentliche Abweichungen zum Eigenkapital nach Satz 2 (z.B. erheblich vom deutschen Steuerrecht abweichende Pensionsrückstellungen nach ausländischem Handelsrecht). Das Kreditinstitut ist berechtigt, Anpassungsrechnungen zu dem Zweck vorzunehmen, das für die Besteuerung zu Grunde gelegte Eigenkapital des Gesamtunternehmens (ausgehend vom ausländischen Handelsrecht) dem Eigenkapital nach deutschem Steuerrecht so weit wie möglich anzunähern.
Macht das Kreditinstitut geltend, die so vorgenommene Ermittlung des Dotationskapitals führe im Fall seiner Betriebsstätte zu keinem wirtschaftlich angemessenen Ergebnis, steht ihm die Möglichkeit offen, darzulegen, welches Dotationskapital im Hinblick auf die übernommenen Funktionen, Risiken und die eingesetzten Wirtschaftsgüter sachgerecht ist. Es ist jedoch für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung mindestens ein Dotationskapital zu Grunde zu legen, das nach der Mindestkapitalausstattungsmethode (vgl. unten Tz. 2.1.3) ermittelt worden ist.
2.1.3 Mindestkapitalausstattungsmethode
Nach der Mindestkapitalausstattungsmethode wird der inländischen Betriebsstätte der Anteil am Eigenkapital des Gesamtunternehmens zugeordnet, den ein eigenständiges Kreditinstitut unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wie die Betriebsstätte aufsichtsrechtlich mindestens vorhalten müsste, wenn es im Inland tätig wird. Zur Bestimmung des der Betriebsstätte gemäß dem Aufsichtsrecht mindestens zuzuordnenden Dotationskapitals ist wie folgt zu verfahren:
Die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der Betriebsstätte (entsprechend den Merkmalen des Grundsatzes I, §§ 10, 10a KWG [5]) ist in gleicher Weise zu ermitteln wie bei der Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode. Eine Erhöhung der zuzuordnenden Risikoaktiva und Marktrisikopositionen entsprechend Tz. 2.1.2 unter Buchstabe c ist ebenso möglich wie eine Verminderung dieses Betrages entsprechend Tz. 2.1.2 vorletzter Satz. Auch bei Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode ist es entsprechend Tz. 2.1.2 unter Buchstabe b zulässig, die Risikobewertung nach dem Aufsichtsrecht des Sitzstaates (Herkunftslandes) vorzunehmen.
Das Mindestdotationskapital errechnet sich aus folgenden Positionen:
8 v. H. der sich ergebenden Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der Betriebsstätte zur Sicherstellung der Mindestkapitalausstattung entsprechend § 10 KWG. Weist das Kreditinstitut nach, aus welchen Anteilen sich die Eigenmittel des Gesamtunternehmens (Kernkapital, Ergänzungskapital und Drittrangmittel, entsprechend § 10 Abs. 2 KWG bzw. ausländischem Aufsichtsrecht) zusammensetzen, kann sich eine Verringerung dieses v.H.-Satzes ergeben. Ein Dotationskapital von 4 v. H. der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen muss mindestens ausgewiesen werden.
Die aufsichtsrechtlichen Grenzen der Berücksichtigung des Ergänzungskapitals und der Drittrangmittel sind zu beachten.
0,5 v. H. Zuschlag auf die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der Betriebsstätte.
Selbständige Kreditinstitute halten branchenüblich ein mindestens um diesen Betrag höheres Eigenkapital als die Mindestkapitalausstattung vor, um weitere Geschäfte tätigen zu können.
Der v. H.-Satz beträgt demzufolge je nach Zusammensetzung der Eigenmittel im Gesamtunternehmen höchstens 8,5 v. H. und mindestens 4,5 v. H.
Der im Einzelfall errechnete v. H.-Satz, angewendet auf die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der Betriebsstätte, ergibt für Zwecke der Gewinnermittlung das Mindestdotationskapital der Betriebsstätte.
2.1.4 Neuaufnahme der Geschäftstätigkeit
Wird die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte während des Veranlagungszeitraums erstmals aufgenommen, ist wie bei einem selbständigen Kreditinstitut entsprechend § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d KWG mindestens ein Dotationskapital von 5 Mio. € anzusetzen.
2.1.5 Vereinfachungsregelung für kleine Betriebsstätten
Beträgt die Summe der den inländischen Betriebsstätten zuzuordnenden Aktiva („Bilanzsumme“) zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht mehr als 500 Mio. €, ist eine Ermittlung des Dotationskapitals nach Tz. 2.1.2 und Tz. 2.1.3 nicht erforderlich, wenn mindestens ein Dotationskapital von 3 v. H. dieser Summe, mindestens jedoch von 5 Mio. € angesetzt wird.
2.2 Inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat, die nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften befreit sind
Für inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat, die nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften befreit sind, gelten die Grundsätze der Tz. 2.1.1 bis Tz. 2.1.5 mit der Einschränkung, dass für sie mindestens das Kapital gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d KWG in Höhe von 5 Mio. € als Dotationskapital anzusetzen ist. Derzeit wird für Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in den folgenden Staaten die Freistellung von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften gewährt:
USA (Verordnung des BGBl I S. 887),
Japan (Verordnung des BGBl I S. 1703),
Australien (Verordnung des BGBl I S. 1247).
2.3 Inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat, die nicht nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften befreit sind
Für inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat, die nicht nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften befreit sind, ist grundsätzlich das tatsächliche Dotationskapital (Kernkapital) anzusetzen. Das Dotationskapital muss mindestens 8 v. H. der Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der Betriebsstätte, zuzüglich des Zuschlages von 0,5 v. H. betragen (vgl. Tz. 2.1.3). Hat das Kreditinstitut tatsächlich einen niedrigeren Betrag angesetzt und weist es nach, dass dieser mindestens ebenso hoch ist wie das Dotationskapital, das sich bei Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode auf der Grundlage des KWG ergibt (Tz. 2.1.2), ist der angesetzte Betrag anzuerkennen. Auch in diesen Fällen ist die Untergrenze der Dotation (vgl. Tz. 2.1.2 am Ende) die Mindestkapitalausstattung nach dem KWG ggf. unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Quote des Ergänzungskapitals und der Drittrangmittel in der Gesamtbilanz des Kreditinstituts (vgl. Tz. 2.1.3). Verlangt das Kreditinstitut die Anwendung der Kapitalaufteilungs- bzw. Mindestkapitalausstattungsmethode, hat es nach § 90 Abs. 3 AO auf Anforderung die für ihre Anwendung erforderlichen Daten zu beschaffen, entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und vorzulegen und sie ggf. zu erläutern.
2.4 Berichtigungen
Weist eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Kreditinstitutes zu einem Bilanzstichtag ein geringeres als das nach den vorstehenden Grundsätzen (Tz. 2.1 bis Tz. 2.3) notwendige Dotationskapital aus (Unterdotierung), so ist ihr Gewinn des folgenden Wirtschaftsjahres so zu ermitteln, als ob ihr ein den Grundsätzen entsprechendes Dotationskapital zur Verfügung gestellt worden wäre. Das hat zur Folge, dass in diesem Wirtschaftsjahr ein entsprechender Zinsanteil für Fremdmittel des Gesamtunternehmens bei der Betriebsstätte nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zuzulassen ist. Zum Beispiel führt eine Erhöhung des Dotationskapitals zum Ende des Wirtschaftsjahres 04/Beginn des Wirtschaftsjahres 05 zu einer Minderung des steuerlich bei der Betriebsstätte abzugsfähigen Zinsaufwandes im Jahr 05 und damit zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung im Jahr 05.
Alle für Korrekturen notwendigen Zinsberechnungen sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Refinanzierungszinses im Kreditinstitut durchzuführen. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung des durchschnittlichen Zinssatzes auf der Basis des 12-Monats-EURIBOR erfolgt.
Tatsächliches Dotationskapital
zum : 10 Mio. €,
erforderliches Dotationskapital
zum : 20 Mio. €,
durchschnittlicher
Refinanzierungszins des Kreditinstitutes: 2 v. H.
Der Zinsaufwand des Jahres 05 ist um 200.000 € zu verringern.
3. Dotation ausländischer Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute
Ausländische Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute benötigen für Zwecke der steuerlichen Gewinnaufteilung ein Dotationskapital, das der Eigenart der Geschäfte der Betriebsstätte Rechnung trägt. Eine darüber hinaus gehende Dotierung ist nicht anzuerkennen. Macht das Kreditinstitut geltend, dass es der Betriebsstätte unter Anwendung der nachstehenden Grundsätze für Zwecke der Besteuerung ein höheres Dotationskapital hätte zuweisen können, als dies steuerlich erklärt wurde, kann die Dotation dennoch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, da davon auszugehen ist, dass für die ursprünglich gewählte Dotation wirtschaftliche und damit auch steuerlich unter Fremdvergleichsgesichtspunkten beachtliche Gründe entscheidend waren. Dies gilt nicht, soweit eine nachträgliche Veränderung der Zuordnung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und Risiken oder die Änderung anderer für die Dotation maßgeblicher Umstände eine entsprechende Anpassung des Dotationskapitals sachgerecht erscheinen lässt.
3.1 Dotation entsprechend inländischer gesetzlicher Verpflichtung (Mindestkapitalausstattungsmethode)
Eine Dotierung der ausländischen Betriebsstätte ist grundsätzlich anzuerkennen, soweit das Dotationskapital die gesetzlich gebotene anteilige Mindesteigenkapitalausstattung (Tz. 2.1.3) entsprechend deutschem Aufsichtsrecht im Gesamtunternehmen nicht übersteigt und der Besteuerung im Ausland zu Grunde gelegt wird.
3.2 Höhere Dotation (Kapitalaufteilungsmethode)
Hat das inländische Kreditinstitut (ggf. nach Maßgabe des Aufsichts- bzw. Steuerrechts des Quellenstaats) seiner ausländischen Betriebsstätte für Zwecke der steuerlichen Gewinnaufteilung ein Dotationskapital zugeordnet und der Besteuerung im Ausland zu Grunde gelegt, das die in Tz. 3.1 bezeichneten Grenzen übersteigt, so ist dies nicht zu beanstanden, wenn das Kreditinstitut darlegt, dass diese Dotation im Hinblick auf die übernommenen Funktionen, Risiken und die eingesetzten Wirtschaftsgüter sachgerecht ist.
Übersteigt das Dotationskapital den Betrag, der sich bei Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode nach Tz. 2.1.2 ergibt, liegt ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür vor, dass die Dotierung die Grenzen der Angemessenheit nach Tz. 3 überschreitet. Die Finanzbehörde kann in Fällen von geringer Bedeutung aus Billigkeitsgründen auf eine Korrektur verzichten, wenn diese zu einer Doppelbesteuerung führen würde, die voraussichtlich wegen der rechtlichen Eigenkapitalanforderungen im Quellenstaat nicht in einem Verständigungsverfahren gelöst werden kann.
Aus Vereinfachungsgründen sollen detaillierte Aufzeichnungen zur Kapitalaufteilungsmethode nicht gefordert werden, wenn sich bei überschlägiger Berechnung, die auf Anforderung vom Steuerpflichtigen vorzulegen ist, ergibt, dass der Betrag des steuerlich angesetzten Dotationskapitals niedriger ist als der Betrag, der sich nach dieser Methode ergeben würde.
3.3 Vereinfachungsregelung für kleine Betriebsstätten
Beträgt die Summe der den Betriebsstätten eines Staates zuzuordnenden Aktiva („Bilanzsumme“) zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht mehr als 500 Mio. €, so ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Dotationskapital von insgesamt 5 Mio. € oder 3 v.H. der Bilanzsumme angesetzt wird.
3.4 Berichtigungen
Übersteigt die Dotierung der ausländischen Betriebsstätte zu einem Bilanzstichtag den Betrag, der sich nach den Grundsätzen der Tz. 3.1 und Tz. 3.2 ergibt (Überdotierung), so ist ihr Gewinn im folgenden Wirtschaftsjahr so zu ermitteln, als ob ihr ein diesen Grundsätzen entsprechendes Dotationskapital zugeordnet worden wäre. Das hat zur Folge, dass der Betriebsstätte in diesem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Zinsanteil für Fremdmittel des Gesamtunternehmens als Betriebsausgabe zuzuordnen ist. Zum Beispiel führt eine Verringerung des Dotationskapitals zum Ende des Wirtschaftsjahres 04/Beginn des Wirtschaftsjahres 05 zu einem erhöhten Zinsaufwand der Betriebsstätte im Jahr 05. Dadurch verringern sich in Freistellungsfällen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen die freizustellenden Einkünfte des Jahres 05 mit der Folge höherer im Inland steuerpflichtiger Einkünfte, in Anrechnungsfällen verringern sich die ausländischen Einkünfte des Jahres 05, deren Höhe für Zwecke der Berechnung des Anrechnungsvolumens zu ermitteln ist (§ 34c Einkommensteuergesetz).
Alle für Korrekturen notwendigen Zinsberechnungen sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Refinanzierungszinses im Kreditinstitut durchzuführen. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung des durchschnittlichen Zinssatzes auf der Basis des 12-Monats-EURIBOR erfolgt.
4. Mitwirkungspflichten
Auf die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 und 3 AO wird hingewiesen.
5. Anwendungsregelungen
5.1 Anwendungsbeginn
Diese Regelung ersetzt die Tz. 4.1.3 des deren Gültigkeit zum Teil mit Ablauf des geendet hat, und ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
5.2 Übergangsregelung für die Zeit nach dem bis zum Anwendungsbeginn nach Tz. 5.1
In allen noch offenen Fällen von inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-Staat (§ 53b KWG) und von inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat, die aufgrund § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften befreit sind, ist die Dotation nach dem Ende der Gültigkeit der Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 4.1.3 des mit Ablauf des bis zum Anwendungsbeginn dieser Neuregelung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Tz. 2.5.1 des vorzunehmen.
Bei der Anwendung der Tz. 2.5.1 des ist es nicht zu beanstanden, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, ein Dotationskapital in Höhe von mindestens 4,5 v. H., bezogen auf die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen, zu Grunde gelegt wird. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, kann ein Dotationskapital angesetzt werden, das mindestens so hoch ist, wie es sich bei Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode (Tz. 2.1.3 dieses BMF-Schreibens) ergibt.
Bei der Anwendung der Tz. 2.5.1 des auf kleine Betriebsstätten (zuzuordnende Aktiva von nicht mehr als 500 Mio. €) kann für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, die Vereinfachungsregelung (Tz. 2.1.5 dieses BMF-Schreibens) mit der Maßgabe angewandt werden, dass zumindest ein Dotationskapital in Höhe von 2 v. H. der der Betriebsstätte zuzuordnenden Aktiva (Bilanzsumme) anzusetzen ist. Für andere Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, gilt ein v. H.-Satz in Höhe von mindestens 2,5 v. H.
Unabhängig davon bleibt es zulässig, das Dotationskapital für Bilanzstichtage bis zum entsprechend den Regelungen in Tz. 4.1.3 des zu ermitteln.
Dieses Schreiben tritt mit seiner Veröffentlichung, im BStBl I, in Kraft.
BMF v. - IV B 4 -
S 1300 - 296/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 917
OAAAB-27364
1Siehe § 4 Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (BAnz. Nr. 160 vom S. 17077) i. d. F. vom .
2Siehe § 5 Grundsatz I a. a. O.
3Siehe § 2 der Erläuterungen zu Grundsatz I, a. a. O., in denen ein rechnerischer Bruch zur bankenaufsichtsrechtlichen Ermittlung einer „Gesamtkennziffer“ dargestellt ist, der die angesprochenen Positionen enthält.
4Hinweis: Aufgrund der Änderungen des § 10 KWG durch Artikel 6 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom (BGBl I S. 2010) wird der Eigenkapitalgrundsatz künftig in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
5Hinweis: Aufgrund der Änderungen des § 10 KWG durch Artikel 6 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom (BGBl I S. 2010) wird der Eigenkapitalgrundsatz künftig in einer Rechtsverordnung geregelt werden.