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Reform Radar - Mittwoch, 03.09.2025

Mindeststeueranpassungsgesetz

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Aktueller Stand:

  • : Bundesregierung beschließt Mindeststeueranpassungsgesetz

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (z. B. Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %) umgesetzt.

Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat mittlerweile zwei neue Verwaltungsleitlinien im Dezember 2023 und Juni 2024 veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) sollen die neuen Verwaltungsleitlinien der OECD vom , und vom umgesetzt werden. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.

Daneben sind u.a. folgende Begleitmaßnahmen vorgesehen:

  • Abschaffung der Lizenzschranke ab dem VZ 2025 (§ 4j EStG)

    Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke soll zudem eine Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einhergehen.

  • Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG)

    Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) soll der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt und Compliance-Aufwand abgebaut werden.

  • Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG)

    Neben technischen und systematischen Anpassungen des Kürzungsbetrags soll ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 eine Neutralisierung der nach § 8b Abs. 3 und 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Ausschüttungen aus Zwischengesellschaften und Veräußerungen von Beteiligungen an Zwischengesellschaften erfolgen, wenn Einkünfte bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben (§ 11 Abs. 2 und 4 AStG). Dadurch soll vermieden werden, dass die Steuerpflichtigen neben dem Hinzurechnungsbetrag bei Ausschüttungen zusätzlich mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben belastet werden. Außerdem soll sich durch die Änderungen beim Kürzungsbetrag in Organschaftsfällen die Administrierbarkeit der Vorschrift deutlich erleichtern.

  • Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)

    In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen Steuerpflichtigen. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze soll den Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich vermindern aber gleichzeitig sicherstellen, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen) gelten.

  • Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds (§ 37 InvStG)

    Die Rechtsänderung soll der Gleichstellung mit der Direktanlage dienen, der administrativen Vereinfachung und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber ausländischen Spezial-Investmentfonds. Beherrscht ein Anleger eine ausländische Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem Anleger zu einem unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer doppelten Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und Kürzungsbeträge nach § 10 Abs. 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig soll der administrative Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung wegfallen.

Anmerkung:

Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Verschärfung der Wegzugbesteuerung in Altfällen (§ 21 Abs. 3 AStG) ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Mit der Regelung sollte eine planwidrige Regelungslücke, die von der Finanzverwaltung durch Auslegung praeter legem geschlossen worden ist (vgl. BStBl 2025 I S. 1007), gesetzlich verankert werden.

Quelle: Regierungsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG (Stand: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Nachrichten zum Mindeststeueranpassungsgesetz

Aufsätze

  • Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Stand der steuerpolitischen Vorhaben,

Gesetzesmaterialien

  • Regierungsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (Stand: ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF

  • Referentenentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (Stand: ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF

  • Zweiter Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (Stand: ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF

  • Erster Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (Stand: :), veröffentlicht auf der Homepage des BMF

Stellungnahmen

  • Stellungnahmen zum zweiten Diskussionsentwurf, veröffentlicht auf der Homepage des BMF

  • Stellungnahmen zum ersten Diskussionsentwurf, veröffentlicht auf der Homepage des BMF

Fundstelle(n):
NAAAJ-97833