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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1424/18 KE

Gesetze: EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 50d Abs. 1 Satz 2; KStG § 31 Abs. 1 Satz 1; KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; DBA Japan 1966 Art. 10 Abs. 2; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63

Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen an in Japan ansässige Muttergesellschaft

Leitsatz

  1. Eine in Japan ansässige Mutterkapitalgesellschaft, die zu 100 % an einer inländischen GmbH beteiligt ist, hat ungeachtet der definitiven Wirkung des Quellensteuerabzugs aufgrund des Ausschlusses der Steueranrechnung in Japan keinen Anspruch auf die nachträgliche Erstattung der auf Ausschüttungen der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG, weil sie sich nicht auf die – durch die vorrangige Niederlassungsfreiheit verdrängte – unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann.

  2. Für den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit kommt es auch in der Konstellation der Zahlung einer Dividende aus einem Mitgliedstaat an eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft auf die konkrete Beteiligungshöhe der Empfängerin und die daraus resultierende Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entscheidungen der Tochtergesellschaft an.

  3. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird auch dann durch die vorrangige Niederlassungsfreiheit verdrängt, wenn die Niederlassungsfreiheit aufgrund der Ansässigkeit eines Unternehmens in einem Drittstaat nicht anwendbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 40
DStRE 2022 S. 1345 Nr. 22
IStR 2022 S. 643 Nr. 17
NAAAI-59393

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 02.03.2022 - 7 K 1424/18 KE

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