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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1476/20 EFG 2022 S. 179 Nr. 3

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Qualifizierung von Gehaltszuführungen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf ein sog. Zeitwertkonto als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

  1. Zuführungen einer Kapitalgesellschaft auf ein Investmentkonto das als Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers geführt wird und das zur Ansammlung von Wertguthaben dient, um durch laufenden Gehaltsverzicht zukünftig nach Zeit bemessene Freizeit - in Form einer späteren zeitlichen Freistellung - zu erkaufen, sind dann nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn die Verwendung des Wertguthabens für den Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Vorruhestandsphase beschränkt ist und er bei Eintritt in den Vorruhestand als Organ der Gesellschaft ausscheidet.

  2. In diesen Fällen liegt wirtschaftlich betrachtet eine bloße Entgeltumwandlung vor, bei der der Gesellschaftergeschäftsführer durch Rücklage bereits erdienter Aktivbezüge zu Gunsten künftiger Altersbezüge; über sein eigenes Vermögen verfügt.

Fundstelle(n):
DStZ 2022 S. 97 Nr. 4
EFG 2022 S. 179 Nr. 3
GmbH-StB 2022 S. 214 Nr. 7
GmbHR 2022 S. 1057 Nr. 19
KÖSDI 2022 S. 22641 Nr. 3
NAAAI-04542

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 29.09.2021 - 4 K 1476/20

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