Nicht im Rahmen des regulären Unterrichts in der Freizeit der Schüler an Schulen durchgeführte Gewaltpräventionskurse nicht
umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Von der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j MwStSystRL nicht erfasst ist
ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung,
Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen
gleichkommt. Ein solcher nicht steuerfreier „spezialisierter Unterricht” ist auch bei nicht in den konkreten Lehrplan integrierten
Kursen zur Gewaltprävention an Grundschulen anzunehmen, die außerhalb der Unterrichtszeit auf freiwilliger Basis in der Freizeit
der Schüler stattfinden.
2. Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG werden nur die von selbständigen Lehrern persönlich – und nicht
durch von diesen beauftragte selbständige Dozenten – erbrachten Unterrichtsleistungen erfasst; Leistungsempfänger muss zudem
eine Hochschule, Schule oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung der dort genannten Art sein (vgl. , BFH/NV 2007 S. 2217). An Schulen entgeltlich abgehaltene Gewaltpräventionskurse sind daher
nicht steuerbefreit, wenn sie durch Subunternehmer abgehalten werden oder Leistungsempfänger die Eltern der an den Kursen
teilnehmenden Kinder und nicht die Schulen sind.
3. Die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung liegt beim Steuerpflichtigen, sodass die fehlende Aufklärbarkeit
zu seinen Lasten geht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1101 Nr. 15 NAAAH-50806
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.08.2019 - 7 K 7342/16
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