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Abfärbung bei gewerblichen Beteiligungseinkünften
I.
Das Einkommensteuerrecht enthält in § 15 Abs. 2 EStG eine allgemeine Definition der Gewerblichkeit, nach der eine selbständige nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Darüber hinaus fingiert § 15 Abs. 3 EStG weitere mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeiten als gewerblich. So sieht die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vor, dass ein Gewerbebetrieb immer in vollem Umfang vorliegt, wenn eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit (Alternative 1) betreibt oder wenn sie gewerbliche Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft (Alternative 2) bezieht.
Die Reichweite der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG hat nun den BFH in einem Urteil vom - IV R 30/16 NWB HAAAH-24029 (Kurzinfo StuB 2019 S. 640 NWB OAAAH-28075) beschäftigt. Dabei erzielte eine Kommanditgesellschaft (KG) zunächst allein vermögensverwaltende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. 2008 übertrug ein Kommanditist der KG zwei Beteiligungen an Flugzeugleasingfonds in der Rechtsform von GmbH & Co. KGs (Fonds) auf d...