1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Fundstelle(n): DB 2019 S. 17 Nr. 27 DStR 2019 S. 9 Nr. 27 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2019 S. 2192 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2019 S. 648 ZIP 2019 S. 56 Nr. 29 NAAAH-22809
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