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Online-Beitrag vom

Verlust der Gemeinnützigkeit wegen tagespolitischer Aktivitäten

BFH äußert sich zur Abgrenzung zwischen politischer Bildungsarbeit und politischer Einflussnahme

Bernhard Paus

Die als gemeinnützig [i]Gehrmann, Gemeinnützigkeit, infoCenter NWB QAAAA-41702 anerkannten Zwecke der Volksbildung und der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 und 24 AO) erlauben es nicht, vorrangig Forderungen zur Tagespolitik öffentlichkeitswirksam zu erheben, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne der eigenen Auffassung zu beeinflussen ( NWB RAAAH-08485).

I. Streit um die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig

[i]Nötige Abgrenzung bei tagespolitischen AktivitätenDer eher theoretisch anmutenden Frage, wo genau die Grenze zwischen „erlaubter“ politischer Bildungsarbeit und nicht mehr förderungswürdiger tagespolitischer Betätigung verläuft, kommt erhebliche finanzielle Bedeutung zu. Wird dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, darf er keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. „Zuwendungen“ an den Verein werden nicht mehr durch den steuerlichen Spendenabzug „belohnt“. Sobald der Verein nicht mehr mit dieser steuerlichen Begünstigung werben kann, dürfte der Betrag der eingeworbenen Zuwendungen deutlich zurückgehen.

II. Vielfältige öffentlichkeitswirksame Aktivitäten

[i]Warum so vielfältige Aktivitäten?Der klagende Attac-Trägerverein verfolgt nach seiner Satzung vielfältige gemeinnützige Zwecke, u. a. die Förderung von Bildung, Umwelt,...

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Seiten: 3
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