Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenverhältnisses
Leitsatz
1. Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen betrieblich i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG veranlasst oder
aber durch private Zuwendungsüberlegungen i.S.d. § 12 Nr. 1 und 2 EStG motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten.
Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen – sowohl bzgl. des Vertragsinhalts als auch
der Vertragsdurchführung – schließt für sich allein stets die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.
2. Die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen stellen allerdings keine besonderen – ungeschriebenen
– Merkmale des steuergesetzlichen Tatbestandes, sondern Beweiswürdigungsregeln dar.
3. Die der Ehefrau des Stpfl. gewährte Vergütung in Gestalt eines in Bar- und Sachlohn aufgespaltenen Entgelts mag hinsichtlich
der eingeräumten privaten Nutzung eines Firmenwagens angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als selten
praktiziert empfunden werden. Dennoch überschreitet ihre Entlohnung mit diesem Sachbezug nicht die Grenzen der Angemessenheit,
sodass auch die Ungewöhnlichkeit dieses Vergütungsbestandteils nicht die Wertung rechtfertigt, dass die Vergütung insgesamt
als nicht fremdüblich anzusehnen und damit das gesamte Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 43 DStRE 2019 S. 15 Nr. 1 EFG 2018 S. 750 Nr. 9 NAAAG-80802
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