OFD Frankfurt am Main - S 2221a A - 4 - St 218

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Ehegatten

Bei einer Ehescheidung werden die in der Ehezeit begründeten Versorgungsanwartschaften der Ehegatten ausgeglichen (z.B. Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer betrieblichen Altersversorgung, Pensionsanwartschaften, Anwartschaften auf Renten aus berufsständischen Versorgungswerken).

Der Ausgleich erfolgt in aller Regel öffentlich-rechtlich, indem zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen bzw. begründet werden. In den in § 1587f BGB genannten Fällen werden die Versorgungsanwartschaften dagegen ausnahmsweise schuldrechtlich ausgeglichen. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zahlt dazu in der Regel eine Geldrente an den berechtigten Ehegatten, welche die Differenz zwischen den Altersbezügen ausgleicht („Ausgleichsrente”). Die Zahlung beginnt gem. § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB frühestens, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat, d.h. eine Sozialversicherungsrente, Pension, Werkspension usw. bezieht.

Nach derzeit geltendem Recht können diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe als dauernde Last abgezogen werden und unterliegen beim Empfänger der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG ( BStBl. 1981, I S. 567).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gibt es mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 einen eigenständigen Abzugstatbestand für Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Diese Leistungen sind danach abzugsfähig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen (z.B. Sozialversicherungsrente, Pension, Werkspension – s.o.) beim Ausgleichsverpflichteten der Steuer unterliegen. In gleicher Höhe muss der Leistungsempfänger sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1c. EStG versteuern.

Beispiel:

A erhält eine Leibrente in Höhe von 12.000 € jährlich, die gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) EStG mit einem Ertragsanteil von 20 % besteuert wird. A zahlt eine Ausgleichsrente an B in Höhe von 2.000 € jährlich.

A kann 20 % von 2.000 € = 400 € gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b. EStG als Sonderausgaben abziehen; B muss diesen Betrag nach § 22 Nr. 1c. EStG versteuern.

Würde es sich bei den Altersbezügen des A dagegen um eine nach § 19 EStG steuerpflichtige Betriebsrente handeln, wäre bei A und B jeweils der volle Betrag von 2.000 € anzusetzen.

Wird die Ausgleichsrente nach dem Tod des Verpflichteten gem. § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich von dem Träger der auszugleichenden Versorgung verlängert (weil der Berechtigte bei fortbestehender Ehe einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätte), erfolgt die Besteuerung beim Berechtigten nicht mehr nach § 22 Nr. 1c. EStG, sondern nach Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) bzw. nach der Nr. 5.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2221a A - 4 - St 218

Fundstelle(n):
NAAAC-87450