Oberfinanzdirektion Münster

Verrechnung negativer Einkünfte i. S. des§ 2a Abs. 1 EStG mit positiven außerordentlichen Einkünften i. S. der §§ 34,34b EStG

Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 042/2007

Nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG gesondert festzustellen. § 2a Abs. 1 EStG ist auch bei Einkünften zu beachten, die dem Progressionsvorbehalt, insbesondere nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 EStG, unterliegen. Im Feststellungsbescheid nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG ist daher für die zutreffende spätere Verrechnung mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat zu differenzieren, ob es sich bei den verbleibenden negativen Einkünfte um steuerpflichtige oder nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte handelt (vergleiche die Auswahlkästchen in den Zeilen 1, 9 und 17 des für die Feststellung zu verwendenden Vordrucks ESt 2 E/3 E – Vordruck-Nr. 724/281).

Fallen in einem Folgejahr außerordentliche Einkünfte i. S. der §§ 34, 34b EStG der jeweils selben Art aus demselben Staat an, sind die außerordentlichen Einkünfte zunächst in voller Höhe mit den festgestellten negativen Einkünften zu verrechnen; nur die ggf. verbleibenden positiven außerordentlichen Einkünfte werden als tarifbegünstigt in die Besteuerung einbezogen bzw. zu einem Fünftel im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG berücksichtigt (ab VZ 2001; bis einschließlich VZ 2000 waren außerordentliche ausländische Einkünfte vom Progressionsvorbehalt ausgenommen). Liegen daneben positive laufende Einkünfte derselben Art aus demselben Staat vor, ist die Reihenfolge der Verlustverrechnung so zu wählen, dass soviel außerordentliche Einkünfte wie möglich verbleiben (siehe , BStBl 2001 I S. 172, EStGK NRW § 34 EStG 3).

Beispiel:

Der Steuerpflichtige erzielt nach DBA steuerfreie Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte. Die Aktivitätsklausel des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht erfüllt. Die zum festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte betragen 100.000 €. Im VZ 2006 erzielt der Steuerpflichtige aus der Betriebsstätte neben laufenden Einkünften i. H. von 50.000 € einen Veräußerungsgewinn i. S. der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. H. von 70.000 €.


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Zum festgestellte negative Einkünfte i. S. des § 2a EStG
100.000 €
Laufender Gewinn 2006
50.000 €
Verbleibende negative Einkünfte
50.000 €
Außerordentliche positive Einkünfte 2006
70.000 €
Verbleibende positive außerordentliche Einkünfte
20.000 €
Ansatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu 1/5
4.000 €

Eine entsprechende Verlustverrechnung ist vorzunehmen, wenn in einem VZ sowohl negative laufende Einkünfte als auch positive außerordentliche Einkünfte vorliegen (R 2a Abs. 7 EStR).

Beispiel:

Im VZ 2006 erzielt der Steuerpflichtige erstmals nach DBA steuerfreie, negative laufende Einkünfte i. S. des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte i. H. von 50.000 €. Daneben erzielt er einen Veräußerungsgewinn i. S. der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. H. von 100.000 € aus demselben Staat. Die Aktivitätsklausel des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht erfüllt.


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Laufende negative Einkünfte 2006
50.000 €
Außerordentliche positive Einkünfte 2006
100.000 €
Verbleibende positive außerordentliche Einkünfte
50.000 €
Ansatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu 1/5
10.000 €

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektion Münster v.
Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
NAAAC-47416