Oberfinanzdirektion Rheinland

Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils an der Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft als Werbungskosten

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 032/2007

Durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (BGBl 2006 I S. 926) wurde das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) eingeführt. Dieses wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer im Baugewerbe bei saisonbedingtem Arbeitsausfall, d.h. bei Arbeitsausfall aus Witterungsgründen oder wegen Auftragsmangels in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3., gewährt.

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG).

Ab dem ist im Bauhauptgewerbe eine Winterbeschäftigungs-Umlage von 2 % der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte zu zahlen, wobei 1,2 % vom Arbeitgeber und 0,8 % vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Mit der Winterbeschäftigungs-Umlage werden das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld, auf die Arbeitnehmer der Bauwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen (§ 175a SGB III) neben dem Saison-Kurzarbeitergeld Anspruch haben, sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld zu leisten hat, finanziert.

Sowohl das Zuschuss-Wintergeld als auch das Mehraufwands-Wintergeld sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei (R 4 Abs. 3 LStR) und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Der Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungs-Umlage gehört zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG besteht nicht, da zwischen der Umlagezahlung und den späteren steuerfreien Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld) kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitnehmeranteil der Umlage dient primär dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat seinen Anteil an der Umlage unabhängig davon zu zahlen, ob er später tatsächlich steuerfreie Leistungen erhält (vgl. BT-Drs. 16/429 Seite 12).

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
NAAAC-44380