Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2470 - 43/04 BStBl 2005 I 819

Änderung der DA-FamEStG 62.4 aufgrund des Zuwanderungsgesetzes

§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Zuwanderungsgesetz ab neu gefasst:

„(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  1. einer Niederlassungserlaubnis,

  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.”

DA-FamEStG 62.4 wird aufgrund des Zuwanderungsgesetzes für Anspruchszeiträume ab wie folgt neu gefasst:

„DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer

DA 62.4.1 Allgemeines

(1)  1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für Ausländer (auch Staatenlose) zusätzliche aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf. 2Danach hat ein Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er

  1. eine Niederlassungserlaubnis

  2. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

  3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 bzw. den §§ 31, 37 und 38 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder

  4. eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person besitzt.

3Bei Vorlage eines der vorgenannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zugrunde zu legen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet (Ausnahme vgl. DA 62.4.2). 4Kein Kindergeldanspruch besteht in Fällen des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG.

(2)  1Vor dem erteilte Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 AuslG) sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 15 AuslG) gelten fort als Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 AufenthG). 2Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101 Abs. 2 AufenthG).

DA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge

1Unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannte Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG sind sowie unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sind, erhalten Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. 2Nach Art. 2 des Vorläufigen Abkommens über Soziale Sicherheit vom (BGBl 1956 II S. 505) in Verbindung mit Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte aus Drittstaaten einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat wohnen. 3Das Vorläufige Europäische Abkommen ist in diesen Fällen rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen.

DA 62.4.3 Ausländische Ehegatten, Wiederkehrer, ehemalige Deutsche

1Ausländische Ehegatten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 des Aufenthaltsgesetzes sind, erhalten Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. 2Personen mit besonderen Aufenthaltsrechten nach § 37 (Wiederkehrer) bzw. § 38 AufenthG (ehemalige Deutsche) erhalten ebenfalls Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG. 3Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG erfassten Person sind, erhalten Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

DA 62.4.4 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat

(1)  1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EStG gelten nicht für Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz i. V. m. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). 2Unionsbürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt i. S. des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 3Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

(2)  1Zwischen der EU und der Schweiz ist das Abkommen über die Freizügigkeit des Personenverkehrs vom (BGBl 2001 II S. 810) geschlossen worden und für die Bundesrepublik Deutschland am in Kraft getreten (BGBl 2002 II S. 1692). 2Danach haben in Deutschland beschäftigte schweizerische Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. 3§ 62 Abs. 2 EStG ist nicht anzuwenden.

(3)  1Das Erfordernis des Besitzes eines in § 62 Abs. 2 geforderten Aufenthaltstitels gilt nicht für Staatsangehörige von Staaten, mit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen. 2Zwischenstaatliche Abkommen bestehen jeweils zwischen Deutschland und Bosnien und Herzegowina, Marokko, Serbien und Montenegro, Türkei und Tunesien.

(4) Entsprechendes gilt für türkische Arbeitnehmer i. S. des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom sowie für türkische Staatsangehörige, auf die das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom (BGBl 1956 II S. 507) anzuwenden ist.

(5) Die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit – Familienkassen – in diesen Fällen (vgl. DA 72.3 Abs. 1) ist zu beachten.”

DA 62.7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2 Sie können dann kindergeldberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitels sind.”

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2470 - 43/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 819
NAAAB-56906