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StuB Nr. 11 vom Seite 449

So soll die neue Mindeststeuer in Kraft treten?

Kritische Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines Mindeststeuergesetzes (MinStG-E) vom 17.3.2023

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Am hat das BMF den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (MinStG-E) veröffentlicht. Bis zum konnten Stellungnahmen hierzu eingereicht werden. Mit der nationalen Umsetzung implementiert Deutschland zentrale Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 als Teil der sog. Zwei-Säulen-Lösung. Die darin enthaltenen Nachversteuerungsregelungen sollen eine effektive Mindestbesteuerung sicherstellen, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen. Ob der gegenwärtige Entwurf zur Erfüllung dieser hehren Ziele auch tatsächlich beitragen kann, ist jedoch fragwürdig. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche grundlegenden Probleme der Entwurf in sich birgt.

Hubert, Der Diskussionsentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG) vom , StuB 8/2023 S. 331, NWB WAAAJ-37387

Kernfragen
  • Was ist Ziel des MinStG?

  • Wie ist der Diskussionsentwurf zu bewerten?

  • Worauf sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geachtet werden?

I. Fehlende Kohärenz bzw. Notwendigkeit einer Steuer eigener Art

Für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (MinBestRL) in nationales Recht in Deutschland wird im Diskussionsentwurf des BMF ein eigenes neues Gesetz – das Mindeststeuergesetz (MinStG) – vorgestellt. Das MinStG soll also künftig neben alle anderen bereits bestehenden Steuergesetze treten und die Mindeststeuer demzufolge eine Steuer eigener Art darstellen und nicht im Rahmen der bisherigen Ertragsteuerarten miterfasst werden. Eine Besteuerung mit mindestens 15 % soll hierbei die „Mindeststeuer“ sicherstellen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Wenn ein Unternehmen in einem Staat eine geringere Steuerquote als 15 % der erzielten Gewinne aufweisen sollte, kann ein anderes Land die Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung und dem vereinbarten Mindeststeuersatz nachveranlagen.

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Seiten: 8
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