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BMF zu den Konsequenzen des Brexits für die Umsatzsteuer
Am ist das Vereinte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden Vereintes Königreich) aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Es wurde jedoch ein Abkommen geschlossen, demzufolge in einem Übergangszeitraum bis zum u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinte Königreich wie bisher anzuwenden war. Vergangenes Silvester um 24 Uhr endete das Jahr 2020 ebenso wie dieser Übergangszeitraum für das Vereinte Königreich. Mit Schreiben vom äußert sich das BMF umfassend zu den Konsequenzen des Austritts für die Umsatzsteuer.
I. Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen
1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland
§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG definiert als Drittlandsgebiet i. S. des UStG als das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist. Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten.
Grundsätzlich soll das Vereinte Königreich nun als umsatzsteuerrechtliches Drittlandsgebiet anzusehen sein, was logisch und konsequent ist. Für Nordirland soll wiederum ein besonderer Status gelten, der im Aus...