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STFAN Nr. 6 vom Seite 2

Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs und eines Mitunternehmeranteils (§ 16 EStG) – Teil 1

Jan Krafzek-Székely, Dipl.-Finw. (FH), LL. M.; Magdeburg und Maximilian Schulz, Dipl.-Finw. (FH); Oranienburg

Bei den Beteiligten der Unternehmensrechtsnachfolge besteht die Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang die seit Jahren in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gewachsenen stillen Reserven nunmehr einer Besteuerung unterliegen. Hier stellt sich die Frage, ob das Besteuerungssubstrat legal minimiert werden kann und die Ertragsteuern im Rahmen der Unternehmensrechtsnachfolge nur einen geringen Stellenwert einnehmen. Im Rahmen einer mehrteiligen Beitragsreihe werden die steuerrechtlichen Konsequenzen bei der Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen, von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Gesamtüberblick dargestellt.

Bedeutung

Unter § 16 EStG, welcher die Veräußerung und Aufgabe eines Gewerbebetriebs regelt, fallen die Gewinne, die durch die Einstellung der gewerblichen (§ 16 EStG), land- oder forstwirtschaftlichen (§ 14 EStG i. V. m. § 16 EStG) oder selbständigen Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 EStG) entstehen.

Merke

Die Einstellung kann dabei durch eine Betriebsveräußerung oder durch eine Betriebsaufgabe erfolgen.

Im Ergebnis erfasst § 16 EStG den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs und besteuert damit die im Unternehmen gewachsenen stillen Reserven. Diese stillen ...