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Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen im Falle des § 24 UmwStG wegen Bilanzierungskorrespondenz
Zum Urteil des
Negative Ergänzungsbilanzen werden in Fällen des § 24 UmwStG gebildet, um eine sofortige Versteuerung von stillen Reserven zu vermeiden. Bei Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft können die Buchwerte in der Gesellschaftsbilanz wahlweise fortgeführt werden, wenn dafür zum Ausgleich bei Eintritt des neuen Gesellschafters für die seinen Kapitalanteil übersteigende Einlage eine positive Ergänzungsbilanz gebildet wird. „Spiegelbildlich“ dazu werden in aller Regel negative Ergänzungsbilanzen für die Altgesellschafter gebildet. Wie ist in der Folge insbesondere mit den negativen Ergänzungsbilanzen zu verfahren, wenn der Neugesellschafter wieder ausscheidet? Das Niedersächsische FG hatte über diesen Sachverhalt zu entscheiden und kam zu einem Ergebnis, welches überrascht und zugleich die Möglichkeit bietet, die Hintergründe zur Bildung und Fortführung von Ergänzungsbilanzen in Fällen des UmwStG nochmals zu beleuchten.
Das Urteil des Niedersächsischen FG bringt eine neue Art der Bilanzierungskorrespondenz in Fällen des § 24 UmwStG ins Gespräch.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Ab...