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FG Münster Urteil v. - 15 K 1050/16 U

Gesetze: UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 10 Abs 4 Satz 1 Nr 1; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus Gutschriften; Bemessungsgrundlage, unentgeltliche Wärmeabgabe aus Biogasanlage

Leitsatz

1. Der Stpfl. verfügt über zum Vorsteuerabzug berechtigende Gutschriften. Diese sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG den Rechnungen gleichgestellt. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat der Stpfl. mit den Rechnungen nach ihrer Berichtigung einerseits über Mais und dazugehörend über einen Bonus für die in der Frischmasse enthaltenen Nährstoffe abgerechnet. Damit ist für den erkennenden Senat alles Hinreichende für die Identifizierung der Leistung in den Rechnungen aufgenommen worden.

2. Der erkennende Senat wendet nicht nur für die Aufteilung der Kosten nach § 15 Abs. 4 UStG die Marktwertmethode an, sondern auch für die Aufteilung der in die Selbstkosten des § 10 Abs. 4 Satz 1 UStG einzustellenden Aufwendungen bei der unentgeltlichen Wertabgabe bzw. der Veräußerung an nahestehende Personen über § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.

Fundstelle(n):
GStB 2020 S. 337 Nr. 10
KÖSDI 2020 S. 21556 Nr. 1
UStB 2020 S. 16 Nr. 1
MAAAH-37246

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FG Münster, Urteil v. 01.10.2019 - 15 K 1050/16 U

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