Regulierung der Managerbezüge durch das ARUG II
Nach langem Ringen und großer zeitlicher Verzögerung hat der Bundestag am das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) beschlossen; das Gesetz hat am 29.11. den Bundesrat passiert. Das ARUG II setzt die neugefasste EU-Aktionärsrechterichtlinie 2017/828 in nationales Recht um. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) hatte am eine Beschlussempfehlung und einen Bericht veröffentlicht (BT-Drucks. 19/15153), dem die Bundesregierung schließlich gefolgt ist. Im Folgenden werden die „Verschärfungen“ der finalen Fassung des ARUG II gegenüber dem Regierungsentwurf (RegE) thematisiert.
Im Mittelpunkt des ARUG II stehen zweifellos die Einführung eines „neuen“ Vergütungsberichts nach § 162 AktG und eines zweifachen Vergütungsvotums durch die Hauptversammlung ( Say on Pay ) nach § 119 Abs. 1 Nr. 3, 120a AktG. Dennoch hat sich der Gesetzgeber auch dazu durchgerungen, die Höhe und Struktur der Vorstandsbezüge zu regulieren. In § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG erfolgt nunmehr eine Klarstellung, dass die Vergütungsstruktur von Vorständen in börsennotierten Aktiengesellschaften künftig auf eine „nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft“ ausgerichtet werden muss. Seit dem Vorstandsvergütungsangemessenheitsgesetz (VorstAG) 2009, welches den Nachhaltigkeitsbegriff in § 87 AktG eingeführt hatte, wurde im Schrifttum die nachhaltige Vergütung von Vorständen kontrovers diskutiert. Die h. M. reduzierte die Nachhaltigkeit auf eine zeitliche Perspektive (Langfristigkeit), ohne eine inhaltliche Auslegung (Einbeziehung von sozialen und umweltbedingten Aspekten) einzufordern. Die Klarstellung nach dem ARUG II steht im Einklang mit der Zielsetzung des EU-Richtliniengebers, die kapitalmarktorientierten Unternehmen zu einer stärkeren Berücksichtigung von Sozial- und Umweltzielen zu bewegen. Eine Anreizsteuerung aufseiten des Vorstands scheint hierbei notwendig zu sein.
Eine weitere wichtige Änderung in der Finalfassung des ARUG II gegenüber dem RegE richtet sich an die Pflicht des Aufsichtsrats nach § 87a Abs. 1 AktG, für die Vorstände eine Maximalvergütung ( Fee Cap ) zu beschließen. Hiermit reagiert der Gesetzgeber auf die kontrovers geführte Diskussion hinsichtlich einer „exzessiven“ Managervergütung. Die bestehende Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) (Rn. 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 bzw. G.2 i. d. F. vom ) wurde als unzureichend erachtet. Zudem kann die Hauptversammlung künftig nach § 87 Abs. 4 AktG auf Antrag (§ 122 Abs. 2 Satz 1 AktG) eine Reduzierung der durch den Aufsichtsrat festgelegten Maximalvergütung vornehmen.
Gestützt auf die Empfehlungen des Rechtsausschusses hatte sich die Bundesregierung ferner dazu entschieden, die Schwellenwerte für die Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen ( Related Party Transactions ) von 2,5 auf 1,5 % der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen nach Maßgabe des Jahres- und Konzernabschlusses abzusenken.
Fazit: Wenngleich in der Finalfassung des ARUG II noch einige gewichtige Regulierungen zur Höhe und Struktur der Vorstandsbezüge vorgenommen wurden, ist die Entscheidungsnützlichkeit der neuen Vergütungsberichte gem. § 162 AktG (fehlende Einbettung in die Corporate Governance-Berichterstattung und keine materielle Pflichtprüfung) mehr als fraglich.
Patrick Velte
Fundstelle(n):
StuB 23/2019 Seite 1
NWB MAAAH-36851