FG Münster Urteil v. - 10 K 504/15 K,G,F EFG 2018 S. 2010 Nr. 24
Gesetze: KStG § 8 Abs 1 , EStG § 5 Abs 2a
Körperschaften
Gesellschafterforderung, Rangrücktritt, Passivierungsverbot, Tilgung auch aus freiem Vermögen
Leitsatz
1) Die von einem Alleingesellschafter für Gesellschafterforderungen gegenüber einer GmbH abgegebene Rangrücktrittserklärung
führt bei dieser nicht zu einem Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, wenn die Tilgung aus entstehenden Jahresüberschüssen,
einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen
erfolgen soll.
2) Dies gilt auch, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages
nicht in der Lage sein wird, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens nicht eintritt,
da nach dem Rangrücktritt sukzessive Forderungsverzichte erklärt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2019 S. 112 Nr. 3 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2019 S. 56 DB 2018 S. 14 Nr. 47 DStZ 2018 S. 903 Nr. 24 EFG 2018 S. 2010 Nr. 24 EStB 2019 S. 142 Nr. 4 GmbH-StB 2019 S. 110 Nr. 4 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 12 KoR 2019 S. 52 Nr. 1 KÖSDI 2018 S. 21020 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21061 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2019 S. 45 MAAAH-00575
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FG Münster, Urteil v. 13.09.2018 - 10 K 504/15 K,G,F
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