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Erlass des Landes Hessen über Steuererklärungsfristen des Kalenderjahres 2011

Im Rahmen des hessischen Pilotprojektes zur Neuregelung der Abgabefristen gilt für den Veranlagungszeitraum 2011 der in der Anlage beigefügte hessische Fristenerlass vom . Dieser wird demnächst im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlicht. Das hessische Pilotprojekt wurde somit um ein Jahr verlängert.

Von den gleich lautenden Erlassen der übrigen obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen ist Hessen für den Veranlagungszeitraum 2011 auf Grund des Pilotprojektes ausgenommen.

Anlage: Hessischer Fristenerlass VZ 2011

Erlass des Landes Hessenvom über Steuererklärungsfristen

Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2011 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,

  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des der . Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(2) Die Gewährung der Fristverlängerung auf den erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerpflichtigen die erforderlichen Erklärungen für das Vorjahr fristgemäß abgegeben haben. Das Finanzamt soll daher Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden.

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Fundstelle(n):
MAAAE-02353