Abzugsverbot des § 3c EStG für Auslands-Bewerbungskosten nicht gemeinschaftsrechtswidrig
Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten
Leitsatz
1. Dass die Bewerbungskosten eines Arbeitnehmers für einen Arbeitsplatz im Ausland, der bei einem Erfolg der Bewerbung zu
in Deutschland steuerfreien Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis führt, nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden
dürfen, ist nicht EU-rechtswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen Art 39 des EG-Vertrages (Arbeitnehmerfreizügigkeit).
2. Richten sich die Bewerbungen eines Arbeitnehmers gleichermaßen auf einen Arbeitsplatz im Inland wie im Ausland, ist es
nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt Fortbildungskosten je zur Hälfte den inländischen und den ausländischen Einkünften
zuordnet (Ausführungen zur Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten).
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1630 Nr. 20 MAAAD-26835
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.06.2009 - 12 K 9380/04 B
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