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BGH Urteil v. - II ZR 119/00

Gesetze: GmbHG § 53; GmbHG § 54; AktG § 302; BGB § 195

Leitsatz

a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).

b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unternehmensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängige Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.

c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 7 Nr. 1
DB 2002 S. 87 Nr. 2
DStR 2002 S. 1101 Nr. 26
MAAAB-97707

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BGH, Urteil v. 05.11.2001 - II ZR 119/00

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