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Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster hält Beziehungsstatus für unerheblich

Axel Scholz

[i]A. Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen, NWB VAAAF-48920 Der BFH hat in jüngerer Zeit mehrfach konkretisiert, wann die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Dabei ging es stets um Frauen oder Paare, die sich ein gemeinsames Kind wünschten. Nun hat sich das FG Münster mit der Frage auseinandergesetzt, ob die vom BFH aufgestellten Grundsätze auch für eine ledige Frau mit unklarem Beziehungsstatus gelten (, NWB QAAAH-55928).

I. Künstliche Befruchtung einer alleinstehenden Frau

[i]Sachverhalt im BesprechungsfallBei der Klägerin, die nicht verheiratet ist und zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung ärztlich festgestellt. Im Streitjahr vollendete sie das 40. Lebensjahr. Sie machte die von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten einer Kinderwunschbehandlung, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ab. Die im Einspruchsverfahren verlangte Auskunft zum Beziehungsstatus beantworte die Klägerin nicht. Das FG Münster hielt die gegen die daraufhin ergangene Einspru...

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