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Steuerfreiheit für nebenberuflich tätige Fahrer im Bereich der teilstationären Tagespflege
Welche Tätigkeiten umfasst der Pflegebegriff des § 3 Nr. 26 EStG?
[i]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 8.3.2018 - 3 K 888/16, NWB DAAAG-82045 Mit Urteil v. - 3 K 888/16 (NWB DAAAG-82045) hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass auch Fahrer, die nebenberuflich für eine teilstationäre Einrichtung der Tagespflege im Fahrdienst tätig sind, Pflegeleistungen erbringen und deshalb gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Einnahmen erzielen. Zudem hat das Finanzgericht – auf Antrag des Finanzamts – die Revision zugelassen. Gleichwohl nutzte die Finanzbehörde die Möglichkeit, diese (weite) Auslegung des Pflegebegriffs höchstrichterlich überprüfen zu lassen, nicht. Das Finanzamt legte zwar die Revision zunächst ein, nahm diese im Laufe des Verfahrens (Az. beim BFH: VI R 9/18) jedoch zurück. Damit blieb dem BFH eine Konkretisierung des in § 3 Nr. 26 EStG nicht näher bestimmten Begriffs „Pflege“ verwehrt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Sie betreibt ein Seniorenzentrum. Dort bietet sie u. a. teilstationäre Tagespflege gem. § 41 SGB XI an. Diese Einrichtung ist unter der Woche von 8 Uhr bis 17 Uhr geöffnet und wird von älteren (Jahrgang 1935 und älter) pflegebedürftigen Menschen besucht. Teil der im Rahmen der Tagespf...