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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
Verhältnis spezieller Missbrauchsvorschriften zu § 42 AO
[i]Hessisches FG, Urteil v. 29.11.2017- 4 K 127/15 NWB LAAAG-80807 Mit dem Urteil v. - 4 K 127/15 NWB LAAAG-80807 hat das Hessische FG die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Sperrwirkung einzelsteuergesetzlicher Missbrauchsvorschriften bestätigt und fortgeführt. Hierbei erkannte es in dem besonderen Fall der Verlustnutzung durch rückwirkende Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Damit hat die Rechtsprechung dem allgemeinen Missbrauchstatbestand des § 42 AO als Ultima Ratio der Finanzverwaltung erneut eine Absage erteilt. Dieser Beitrag betrachtet die Konkurrenz der Generalnorm zu speziellen Missbrauchsregelungen und würdigt zugleich die Judikatur des Hessischen FG.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Urteil des Hessischen
1. Streitfall
a) Sachverhalt
Die Klägerin (A-GmbH) geriet Ende des Jahres 2008 aufgrund angespannter Liquiditätsverhältnisse in die Gefahr der Insolvenz. Gesellschafter- oder bankenseitige Finanzierungsmaßnahmen konnten die Insolvenz nicht abwenden.
Die C-AG (eine Bank) war zu 100 % an der D-GmbH, welche in den Jahren 2008 und 2009 Gewinne aus stehengelassenen Sicherungs- und Finanzgeschäften (S...