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Anordnung einer zweiten Anschluss-Außenprüfung bei einem Mittelbetrieb
(1) Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung. (2) Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkt für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Sie ist nicht übermäßig, wenn das Unternehmen während des vorgesehenen Prüfungszeitraums zeitweise als Großbetrieb eingeordnet war und sich aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials aus Sicht des FA ein Prüfungsbedarf ergibt (Bezug: § 193 Abs. 1, § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3; § 68 Satz 1, § 102 Satz 1 FGO).
Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit Waren verschi...