Im Inland kein Abzug des Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer nach dem DBA-Spanien in Spanien zu besteuernden
Personengesellschaft spanischen Rechts
BFH-Rspr. zur Berücksichtigung finaler Betriebsstättenverluste durch , „Timac Agro”) überholt
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die laufenden Gewinne/Verluste als auch ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust
aus einer Beteiligung an einer – mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbaren – Personengesellschaft spanischen Rechts,
die ihre Tätigkeit in Spanien ausübt und deren Einkünfte in Spanien auch besteuert werden, nach Art. 13 Abs. 2 i. V. m Art.
23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien in Deutschland steuerfrei sind und dass also ein Veräußerungsverlust aus dieser Beteiligung
nicht die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer mindert.
2. Die Rspr. des BFH zur Berücksichtigung von finalen Betriebsstättenverlusten, die der ,
BFH/NV 2010, 1744) unter Berufung auf das , „Lidl Belgium”, Slg. 2008, I-3601, BStBl II
2009, 692) begründet hat und die er im Urteil vom (I R 48/11, BFH/NV 2014, 963) auch auf Veräußerungsverluste, die
ein in Deutschland ansässiges Unternehmen aus der Veräußerung einer Betriebsstätte in Belgien erzielt hat, übertragen hat,
ist nunmehr durch das , „Timac Agro”, IStR 2016, 74) überholt, da nach dieser Entscheidung
keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung ausländischer und im Ausland nicht mehr nutzbarer Betriebsstättenverluste
besteht, wenn die Einkünfte im Inland aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1232 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2016 S. 626 LAAAF-78481
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