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Arbeitshilfe - Stand: 15.11.2015
Steuerhinterziehung: Übersicht der strafrechtlichen Verjährungstatbestände
I. Regelungen ab 2015
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Veranlagungssteuern | Fälligkeitssteuern | Schenkung- und
Erbschaftsteuer | ||
Beginn | Steuerhinterziehung durch
Handeln: Abgabe einer Steuererklärung | Steuerhinterziehung durch Unterlassen: keine Abgabe der Steuererklärung | Fälligkeitstermin | Steuerhinterziehung durch
Handeln: Bescheidbekanntgabe |
Steuernachzahlung: Bescheidbekanntgabe | Beendigung
mit (fiktivem) Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten im zuständigen
FA-Bezirk (im Zweifelsfall, den für den Mandanten ungünstigeren Zeitpunkt
wählen) | Steuerhinterziehung durch Unterlassen: 4 Monate nach Schenkung bzw. Anfall | ||
Steuererstattung: Auszahlung der Erstattung | ||||
Dauer | Grundsatz: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe;
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 370 Abs. 1 AO Beachte: Im Rahmen der Selbst- anzeige müssen auch bei einfacher Steuerhinterziehung, die hinterzogenen Steuern für mind. 10 Jahre nacherklärt werden, unabhängig davon, ob bereits Strafverfolgungs- verjährung eingetreten ist, § 371 Abs. 1 S. 2 AO | Grundsatz: bis zu 5 Jahre oder
Geldstrafe; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 370 Abs. 1 AO Beachte: Im Rahmen der Selbst- anzeige müssen auch bei einfacher Steuerhinterziehung, die hinterzogenen Steuern für mind. 10 Jahre nacherklärt werden, unabhä... |