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Arbeitshilfe - Stand: 15.11.2015

Steuerhinterziehung: Übersicht der strafrechtlichen Verjährungstatbestände

Hülya Dönmez

I. Regelungen ab 2015


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Veranlagungssteuern
Fälligkeitssteuern
Schenkung- und Erbschaftsteuer
Beginn
Steuerhinterziehung durch Handeln:
Abgabe einer Steuererklärung
Steuerhinterziehung durch Unterlassen:
keine Abgabe der Steuererklärung
Fälligkeitstermin
Steuerhinterziehung durch Handeln:
Bescheidbekanntgabe
Steuernachzahlung:
Bescheidbekanntgabe
Beendigung mit (fiktivem) Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten im zuständigen FA-Bezirk (im Zweifelsfall, den für den Mandanten ungünstigeren Zeitpunkt wählen)
Steuerhinterziehung durch Unterlassen:
4 Monate nach Schenkung bzw. Anfall
Steuererstattung:
Auszahlung der Erstattung
Dauer
Grundsatz: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe;
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 370 Abs. 1 AO

Beachte: Im Rahmen der Selbst- anzeige müssen auch bei einfacher Steuerhinterziehung, die hinterzogenen Steuern für mind. 10 Jahre nacherklärt werden, unabhängig davon, ob bereits Strafverfolgungs- verjährung eingetreten ist, § 371 Abs. 1 S. 2 AO
Grundsatz: bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe;
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 370 Abs. 1 AO

Beachte: Im Rahmen der Selbst- anzeige müssen auch bei einfacher Steuerhinterziehung, die hinterzogenen Steuern für mind. 10 Jahre nacherklärt werden, unabhä...

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