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Dienstwagenbesteuerung: 0,03-%-Regelung ist Korrekturvorschrift und nicht verfassungswidrig
Drei BFH-Entscheidungen zur Dienstwagenbesteuerung
[i]BFH, Urteil v. 22. 9. 2010 - VI R 57/09 NWB EAAAD-58656; VI R 55/09 NWB UAAAD-58655; VI R 54/09 NWB KAAAD-58654 Der BFH hat mit drei Urteilen v. (VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09) erneut zur 1-%-Regelung und 0,03-%-Regelung entschieden. Er hat dort aber nicht nur seine – mit Nichtanwendungsschreiben belegte – Rechtsprechung zur 0,03-%-Regelung bestätigt, nach der die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Er hat auch entschieden, dass die auf Grundlage der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zustande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs formell nicht verfassungswidrig sind (VI R 55/09). Schließlich hat der BFH Zweifel an seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert, ob die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet (VI R 54/09).
I. BFH bestätigt seine Rechtsprechung zur 0,03-%-Regelung
[i]BFH, Urteil v. 22. 9. 2010 - VI R 57/09 NWB EAAAD-58656 Der BFH ...