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Verschärfung der Quellensteuerpflicht für Dienstleistungen durch Einführung der Permanent Account Number in Indien
Maßnahmen des indischen Steuergesetzgebers
Die jüngste indische Steuergesetzgebung hat nicht nur wichtige Änderungen für in Indien ansässige Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen zur Folge, sondern betrifft gerade auch solche Unternehmen, die Geschäfte mit indischen Kunden tätigen, ohne dort ansässig zu sein bzw. eine Betriebsstätte zu unterhalten. Nach der Neuregelung benötigt jeder Steuerpflichtige, der bestimmte Geschäfte mit indischen Auftraggebern tätigt, eine sog. Permanent Account Number (PAN). Ohne deren Vorlage ist der indische Auftraggeber verpflichtet, eine erhöhte Quellensteuer von 20 % einzubehalten und an den indischen Fiskus abzuführen.
Darüber hinaus führt die Gesetzesänderung zu einer erheblichen Ausweitung der Quellenbesteuerung für technische Dienstleistungen, weil – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – ein Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem indischen Territorium (territorial nexus) nicht mehr Voraussetzung für das Auslösen der Steuerpflicht ist.
Im Gegensatz zur sonst üblichen deutschen Abkommenspraxis sieht das DBA Indien in Art. 12 Abs. 4 ausdrücklich ein Quellenbesteuerungsrecht für technische Dienstleistungen vor.