Negative ausländische Einkünfte (§ 2a EStG); EG-rechtskonforme Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG
Die EU-Kommission hat die Bundesregierung gemäß Artikel 226 EG-Vertrag aufgefordert, die Verlustabzugs- und -ausgleichsbeschränkung gemäß § 2a Abs. 1 EStG in Einklang mit den Prinzipien der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags zu bringen. Im Hinblick darauf wird die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des § 2a Abs. 1 EStG vorschlagen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 2a EStG auf Drittstaaten
§ 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist auf negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht weiter anzuwenden, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat aufgrund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch Richtlinie 2006/98 EWG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Dies ist derzeit der Fall bei den Mitgliedstaaten der EU sowie Island und Norwegen.
II. Übergangsregelung zur Überlassung von Schiffen
2 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist § 2a Abs. 1 Nr. 6b EStG im EU/EWR-Bereich in der nachfolgenden Fassung anzuwenden:
„Negative Einkünfte …
b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder cc) insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen worden sind, dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.”
3 Als Drittstatten im Sinne dieser Vorschrift sind die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die in Tz. 1 genannten Mitgliedsstaaten des EWR gleichgestellt.
III. Verrechnung von bisher gesondert festgestellten Verlusten
4 Auf die bislang bestandskräftig gesondert festgestellten noch nicht verrechneten Verluste findet § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG in der derzeit geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Liegt ein solcher Fall vor, kommt es daher unter den Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG erst im Zeitpunkt der Erzielung von positiven Einkünften der jeweils selben Art bzw. in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG nur aufgrund von Tatbeständen der jeweils selben Art und -mit Ausnahme von Schiffsüberlassungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6b EStG -demselben Staat zu einem entsprechenden Verlustausgleich.
In der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2006 wurden bei einem Steuerpflichtigen negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Dänemark belegenen Eigentumswohnung i. H. v. 2.000 € nicht berücksichtigt und nach § 2a Abs. 1 EStG gesondert festgestellt. Im VZ 2007 erzielte der Steuerpflichtige aus dieser Wohnung positive Einkünfte i. H. v. 3.000 €. Die Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2007 steht noch aus.
Lösung:
Obwohl § 2a EStG in Bezug auf EU-/EWR-Staaten in allen noch offenen Fällen keine Anwendung mehr findet, kann der Steuerpflichtige bei der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2007 die positiven Einkünfte aus der vermieteten Wohnung in Dänemark mit den gesondert festgestellten noch nicht verrechneten negativen Einkünften aus dem VZ 2006 ausgleichen.
IV. Anwendungszeitpunkt
6 Die Grundsätze sind bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
7 Die (BStBl 2006 I S. 763) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-152/03 „Ritter-Coulais” und vom (BStBl 2007 I S. 488) betreffend die Anwendung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz” werden aufgehoben.
BMF v. - IV B 5 -
S 2118 a/07/10014
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 810
BB 2008 S. 1759 Nr. 33
DB 2008 S. 1716 Nr. 32
DStR 2008 S. 1588 Nr. 33
IStR 2008 S. 744 Nr. 20
StB 2008 S. 314 Nr. 9
StBW 2008 S. 8 Nr. 17
LAAAC-86820