Die Grunderwerbsteuerbefreiung des Erwerbs eines Ersatzgrundstücks gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 GrEStBBauG hängt u.a. davon ab,
daß der betroffene Eigentümer in den Eigentumsrechten an seinem Grundstück endgültig durch die Festsetzung oder Durchführung
von Maßnahmen der in § 40 Abs. 1 BBauG genannten Art in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan beeinträchtigt ist.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 GrEStBBauG setzt bei Koppelung mit § 100 BBauG die Durchführung eines Enteignungsverfahrens voraus, aus
dem dem Enteignungsbetroffenen ein Anspruch auf Entschädigung in Land unter den in § 100 BBauG genannten Voraussetzungen
erwächst.
Die Steuerbefreiungen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 GrEStBBauG fordern außerdem, daß die Entschädigung "in Land" geleistet
wird. Erhält der betroffene Eigentümer als Entschädigung einen Barpreis, mit dessen Hilfe er sich selbst ein ihm geeignet
erscheinendes anderes Grundstück beschaffen kann, so ist dieser Erwerb nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 10 oder 11 GrEStBBauG
befreit.