BFH Urteil v. - X R 41/03

Ansparrücklage gemäß § 7g EStG nur bei Realisierbarkeit der Investitionen noch im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses

Gesetze: EStG § 7g

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin unterhielt seit 1989 einen Gewerbebetrieb. Zum erklärte sie gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) die Betriebsaufgabe. In ihrer unter dem erstellten und am beim FA eingereichten Bilanz zum bildete die Klägerin eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 65 000 DM. Als Verwendungszweck bezeichnete sie in der Anlage zur Bilanz die Anschaffung von drei Transportern mit Anschaffungskosten von jeweils 43 334 DM. Zur Vornahme dieser Investitionen kam es bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nicht mehr.

In dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 erkannte das FA die Ansparrücklage nicht an. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2004, 1355).

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt (sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass die Klägerin in ihrer Schlussbilanz zum eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG habe bilden können.

1. Nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Ansparrücklage darf dabei 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige „voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird”. Spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs ist die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 EStG).

2. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition i.S. von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG „beabsichtigt” ist (, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385). Der Steuerpflichtige ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein (, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182). Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen” Investition erforderlichen Prognose (näher dazu Senatsurteil vom X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II. 4. der Gründe) ist vor allem zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zugrunde liegt (Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II. 2. der Gründe; vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II. 1. a; vom IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 2. a; vom IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, unter 1. a).

3. Dies vorausgesetzt hat das FG die von der Klägerin in ihrer Bilanz zum gebildete Ansparrücklage zu Unrecht anerkannt.

a) Der erkennende Senat verweist insoweit auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen im Urteil des IV. Senats des BFH in BFH/NV 2004, 1400. In dieser Entscheidung hatte der IV. Senat des BFH einen dem hier vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger jenes Verfahrens, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, hatte in seiner zwei Wochen nach der im Jahr 1998 vollzogenen Betriebsaufgabe beim FA eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung für 1997 eine Ansparrücklage für anschließend nicht mehr getätigte Investitionen gebildet. Der IV. Senat ließ diese Rücklage mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen nicht zum (Betriebsausgaben-)Abzug zu:

„Voraussetzung für die Rücklagenbildung ist u.a. dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut 'voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird'. Deshalb muss die Bezeichnung der 'voraussichtlichen' Investition eine noch durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten (...).

Die vom Kläger gebildete Ansparrücklage betraf Investitionen, von denen im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits feststand, dass sie nicht mehr vorgenommen werden würden…Bei Einreichung der Gewinnermittlung war die Investition…objektiv nicht mehr möglich, weil der Betrieb bereits (...) aufgegeben war.”

Auch im hier vorliegenden Streitfall war die Vornahme der von der Klägerin am Bilanzstichtag (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses zum () und dessen Einreichung beim FA () infolge der Betriebsbezogenheit der Ansparrücklage (vgl. z.B. Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz. A 1) objektiv nicht mehr möglich, weil die Klägerin ihren Betrieb bereits neuneinhalb Monate zuvor (zum ) aufgegeben hatte.

b) Dem FG kann nicht darin beigepflichtet werden, dass die —wie dargelegt— gebotene objektive Realisierbarkeit der „voraussichtlichen” Investitionen allein aus der Sicht des Wirtschaftsjahrs zu beurteilen sei, für das die Ansparrücklage gebildet werde, wohingegen es keine Rolle spiele, ob die (vorgeblich) geplanten Investitionen auch noch zu dem Zeitpunkt verwirklicht werden könnten, in welchem der Jahresabschluss erstellt und der Finanzbehörde vorgelegt werde.

Vielmehr setzt die Anerkennung der Ansparrücklage nach dem Sinn und Zweck der mit ihr vom Gesetzgeber intendierten Steuervergünstigung voraus, dass die der Rücklage zugrunde liegenden Investitionen nicht nur am betreffenden Bilanzstichtag (hier: ), sondern auch noch im Zeitpunkt der Errichtung, Feststellung und Abgabe des Jahresabschlusses (hier: 14./) realisierbar sind.

§ 7g EStG dient der Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Betriebe (vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 7g Rz. 1; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 7g Rz. A 1). § 7g Abs. 3 EStG gestattet den Inhabern solcher Betriebe im Vorgriff auf künftige Investitionen die Bildung einer gewinnmindernden und damit eigenkapitalschonenden Investitionsrücklage, durch welche die späteren Absetzungen für Abnutzung (AfA) in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen werden und damit ein Steuerstundungseffekt erzielt wird (vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 7g Rz. 20; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 7g Rz. D 1).

Diese Ziele lassen sich nach einer vollzogenen Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung nicht mehr erreichen. Mit der damit verbundenen Beendigung der konkreten betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen steht definitiv fest, dass es nicht mehr zu den vormals ins Auge gefassten („voraussichtlichen”) Investitionen kommen wird und deshalb auch keine künftigen AfA vorgezogen werden können (vgl. auch , EFG 2000, 1061, 1062).

Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Bildung der Ansparrücklage ein (Bilanz-)Ansatzwahlrecht zu. Dabei übt der Steuerpflichtige dieses Bilanzierungswahlrecht nicht schon durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder in seinen sonstigen Unterlagen aus. Vielmehr trifft der Steuerpflichtige seine verbindliche Wahl insoweit erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz (vgl. , BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426, unter II. 1. a, betreffend das Bilanzierungswahlrecht nach § 6b Abs. 3 EStG; Lambrecht in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 7g Rz. D 7, m.w.N.). Kommt es danach für die Bildung der Ansparrücklage entscheidend auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung und -feststellung bzw. auf deren Manifestierung durch Einreichung der Bilanz beim FA an, so ist auch für das Erfordernis der objektiven Möglichkeit zur Durchführung der geplanten Investitionen auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 848
BFH/NV 2005 S. 848 Nr. 6
HFR 2005 S. 409
KFR 2005 S. 409 Nr. 11
LAAAB-44806