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FG Köln Urteil v. - 10 K 6639/03 EFG 2005 S. 121

Gesetze: FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 151, ZPO § 708 Nr 10, ZPO § 711, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 1

Betriebsaufspaltung:

Beiladung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Personelle Verflechtung

Leitsatz

1.) Im Verfahren betreffend die Frage, welcher Art die erzielten Einkünfte einer Gesellschaft sind, ist allein die Gesellschaft klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschafter kommt

2.) Eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft ist nicht gegeben, wenn nicht alle Besitzgesellschafter auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind und Beschlüsse in der Besitzgesellschaft einstimmig zu fassen sind.nicht in Betracht. Die Grundsätze des , BFHE 202, 535, BStBl. II 2003, 757 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen einem Doppelgesellschafter die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis für die Besitzgesellschaft übertragen wurde.

3.) Die Vollstreckbarkeit von Urteilen der Finanzgerichte richtet sich auch nach der Änderung des § 708 Nr. 10, § 711 ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom nach den Grundsätzen für oberlandesgerichtliche Entscheidungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 556 Nr. 10
EFG 2005 S. 121
EFG 2005 S. 121 Nr. 2
KÖSDI 2005 S. 14663 Nr. 6
LAAAB-40049

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FG Köln, Urteil v. 14.10.2004 - 10 K 6639/03

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