1.) Im Verfahren betreffend die Frage, welcher Art die erzielten Einkünfte einer Gesellschaft sind, ist allein die Gesellschaft
klagebefugt. Eine Beiladung der Gesellschafter kommt
2.) Eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft ist nicht gegeben, wenn nicht alle Besitzgesellschafter
auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind und Beschlüsse in der Besitzgesellschaft einstimmig zu fassen sind.nicht in
Betracht. Die Grundsätze des , BFHE 202, 535, BStBl. II 2003, 757 finden keine Anwendung
auf Fälle, in denen einem Doppelgesellschafter die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis für die Besitzgesellschaft übertragen
wurde.
3.) Die Vollstreckbarkeit von Urteilen der Finanzgerichte richtet sich auch nach der Änderung des § 708 Nr. 10, § 711 ZPO
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom nach den Grundsätzen für oberlandesgerichtliche Entscheidungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 556 Nr. 10 EFG 2005 S. 121 EFG 2005 S. 121 Nr. 2 KÖSDI 2005 S. 14663 Nr. 6 LAAAB-40049
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