unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto
keine Verminderung eines Einlagenminderungsgewinns des Übernehmers und keine Ausgleichsfähigkeit eines diesem zuzurechnenden
Verlusts
Leitsatz
1. § 15a Abs. 3 EStG dient der Durchsetzung des in § 15a Abs. 1 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, dass ein Verlustausgleich
nur möglich sein soll, soweit der Verlustanteil durch Eigenkapital gedeckt ist.
2. Der Einlagenminderungsgewinn ist anhand des Saldos der Kapitalkonten zum Bilanzstichtag und nicht durch chronologische
Ermittlung der Kapitalkontenentwicklung zu ermitteln.
3. Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang des Übertragenden
nicht auf den Empfänger über. Eine dem Empfänger zuzurechnende Einlagenminderung vermindert sich daher weder um den Einlagenüberhang
des Übertragenden, noch wird ein dem Empfänger zuzurechnender Verlust in dieser Höhe ausgleichsfähig.
4. Die Anwachsung des positiven Kapitalkontos des Übertragenden stellt in steuerlicher Hinsicht keine Einlage des Empfängers
dar.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 160 Nr. 6 KAAAJ-52716
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2023 - 8 K 8166/21
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