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Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
BFH (VII R 23/19) bestätigt erneut seine rigorose Rechtsprechung
Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers sind weitreichend. Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen Vermögen für ausbleibende Steuerzahlungen. Der Bundesfinanzhof verdeutlicht in einer aktuellen Entscheidung (, NWB GAAAJ-35661) einmal mehr, dass es aus dieser Haftung für den Geschäftsführer kaum ein Entrinnen gibt.
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I. Verletzung steuerrechtlicher Pflichten des Geschäftsführers
1. Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung
[i]Umfangreicher PflichtenkatalogDer Geschäftsführer hat die Pflicht, für die GmbH sämtliche Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben (§§ 149, 150 AO, § 31 KStG i. V. mit § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 14a GewStG i. V. mit § 25 GewSt-DVO, § 18 Abs. 3 UStG). Unzutreffende Steuererklärungen hat er unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO). Außerdem muss er dafür sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO).
[i]Vorsätzliche oder grob fahrlässige PflichtverletzungKommt es infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zu einer Steuerverkürzung, haftet der Geschäftsführer persönlich (§ 69 Satz 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Er hat ebenfalls mit seinem eigenen Vermögen einzustehen, sofern...