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Bearbeitung und Plausibilisierung von Forderungen
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 7
[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Der Begriff der Forderungen in diesem Teil 7 der Reihe zur „Best Practice“ ist umfassend gemeint. Dargestellt werden nicht nur die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, sondern auch die im Teil 5 ausgesparten Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und die sonstigen Ausleihungen, also Positionen aus dem Anlagevermögen. Zwar gelten unterschiedliche Bewertungsansätze, doch ist die zu leistende Arbeit bei der Abschlusserstellung identisch.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind im Umlaufvermögen der Bilanz nach § 266 Abs. 2 B. II. HGB in folgender Unterscheidung auszuweisen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. [i]Umlaufvermögen | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; |
2. | Forderungen gegen verbundene Unternehmen; |
3. | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht; |
4. | sonstige Vermögensgegenstände. |
Bei den hier ebenfalls behandelten Ausleihungen aus dem Anlagevermögen ist nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB in den Finanzanlagen folgende Gliederung zum Ausweis zu beachten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. [i]Anlagevermögen | Ausleihungen an verbundene Unternehmen; |
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht. |
Für die Forderungen, sonstigen Vermögensgegenstände und Ausleihungen besteht ein Ansatzzwang (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB).S. 638
II. Begriff und Abgrenzung
[i]Zuordnung nach LiquiditätsgründenDie Aufteilung des Gesetzgebers in Ausleihungen sowie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände erfolgte (vermutlich) aus Liquiditätsgesichtspunkten, was die unterschiedliche Zuordnung zum Anlage- und Umlaufvermögen erklärt. Ansonsten ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
[i]Willeke, Forderungen: Ansatz, Bewertung, Ausweis (HGB), infoCenter NWB VAAAC-31419 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind solche, die aus der Erbringung von Umsatzerlösen resultieren (sog. Debitoren). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass zu den Umsatzerlösen nach der seit dem BilRUG geltenden Fassung des § 277 Abs. 1 HGB gehören:
„Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.“
[i]Änderung des Umsatzerlösbegriffs durch das BilRUGDie früher zur Abgrenzung der Umsatzerlöse verwendete Umschreibung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist seither ohne Bedeutung. Vielmehr kommt es auf die Begriffe der „Produkte“ und der „Dienstleistung“ an. Beispielhaft seien die Miet- und Pachterlöse sowie die an Arbeitnehmer erbrachten Erlöse z. B. aus dem Werks- oder Kantinenverkauf genannt. Beide gehörten vor der Geltung des BilRUG nicht zu den Umsatzerlösen, sondern zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.
2. Ausleihungen sowie Forderungen aus verbundenen Unternehmen
[i]Ausleihung setzt Kapitalhingabe vorausDer Ausweis einer Ausleihung im Anlagevermögen ist vorrangig vor dem Ausweis einer Forderung im Umlaufvermögen. Eine Ausleihung entsteht dann, wenn Kapital hingegeben („ausgeliehen“) wurde, während Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände insbesondere resultieren aus
Lieferungen und Leistungen,
sonstigen Verrechnungen,
Beteiligungserträgen und
Unternehmensverträgen (§§ 291, 292 AktG, also Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge u. Ä.).
Zum Begriff des verbundenen Unternehmens wird auf den entsprechenden Beitrag zu den Finanzanlagen verwiesen.
3. Ausleihungen sowie Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
[i]Eggert, Bearbeitung und Plausibilisierung von Finanzanlagen, BBK 9/2019 S. 415 NWB WAAAH-12078 Die Abgrenzung der Ausleihungen von den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen kann nach dem vorstehenden Abschnitt II.2 vorgenommen werden. Die Definition sowie die Ausführungen zu den Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind ebenfalls im Beitrag zu den Finanzanlagen enthalten. S. 639