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Grenzen der Prüferdritthaftung wegen unrichtiger Berichterstattung
Kritisches zur aktuellen Rechtsprechung des OLG Dresden
Ein aktuelles Urteil des OLG Dresden verschärft die Abschlussprüferdritthaftung unangemessen. Das Gericht verpflichtete den beklagten Prüfer gem. § 823 Abs. 2 BGB, § 332 Abs. 1 HGB dazu, einem Anleger wegen vorsätzlich unrichtiger Berichterstattung in seinem Bestätigungsvermerk Schadenersatz i. H. von rd. 70.000 € zu leisten. Dadurch konterkarierte das Gericht jedoch die Vorgaben des BGH. Gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB haftet der Prüfer nur gegenüber dem geprüften und mit diesem verbundenen Unternehmen. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen, stehe – so der BGH – der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern und Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags entgegen. Dieser vom BGH für die vertragliche Dritthaftung des Prüfers aufgestellte Grundsatz muss auch seine deliktsrechtliche Haftung bestimmen.
Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, 2. Aufl. 2016 NWB BAAAF-83774
Da Form und Inhalt des Bestätigungsvermerks gem. § 322 HGB durch die EU-Richtlinie 2014/56/EU vom vollständig harmonisiert wurde, muss die Frage, ob es sich bei § 332 Abs. 1 HGB (Strafbarkeit vor...