Selbstständiger Rentenberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig
Leitsatz
1. Ein selbstständiger Rentenberater, der an einer Technischen Hochschule ein Studium zum Diplomingenieurpädagogen abgeschlossen
hat, später von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BVA) eingestellt worden ist, dem dort gründliche und umfassende
Fachkenntnissen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt worden, der danach in einer Auskunfts- und Beratungsstelle
der BVA eingesetzt war und der nunmehr mit einer von einem Amtsgericht erteilten Erlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als
Rentenberater ausübt, erzielt keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit als Rentenberater wird nicht
von den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG erfasst, und kann vorliegend mangels einer rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen
Ausbildung des Rentenberaters auch nicht als eine den Katalogberufen des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ähnliche Tätigkeit
behandelt werden.
2. Dass der Rentenberater Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden kann, wie ein Rechtsanwalt abrechnen kann, ebenso wie Rechtsanwälte
und Steuerberater eine Haftpflichtversicherung abschließen muss usw., ist insoweit unerheblich. Denn die maßgeblichen Kriterien
für die Annahme eines „ähnlichen Berufes” sind eine ähnliche Ausbildung und eine ähnliche Tätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1715 Nr. 20 KAAAF-85501
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