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Kapitalrückzahlungen von Drittstaatskapitalgesellschaften
Zugleich Analyse des Urteils des FG Münster vom 19. 11. 2015 - 9 K 1900/12 K
[i]FG Münster, Urteil vom 19. 11. 2015 - 9 K 1900/12 K NWB OAAAF-72414 Von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttete Dividenden sind aus steuersystematischen Gründen sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf der Ebene der Anteilsinhaber fundamental unterschiedlich von Kapitalrückzahlungen der Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber zu behandeln. Dividenden stellen Vergütungen für die Überlassung von Eigenkapital an Kapitalgesellschaften dar und sind demzufolge beim Anteilsinhaber auf der Ertragsebene zu verorten. Kapitalrückzahlungen hingegen sind ökonomisch als Rückführung vom Anteilsinhaber überlassenen Eigenkapitals zu interpretieren. Dementsprechend gehören Kapitalrückzahlungen beim Anteilsinhaber in die Vermögensebene. Diese unterschiedliche ökonomische Ausgangslage bedingt, dass Dividenden auf der Ebene des Anteilsinhabers aus systematischen Gründen steuerbar sein sollten, wohingegen Kapitalrückzahlungen als steuerneutral behandelt werden sollten. Zu der Frage, wie Kapitalrückzahlungen von Drittstaatsgesellschaften (Nicht-EU-Gesellschaften) auf der Ebene des im Inland ansässigen Dividendenempfängers zu behandeln sind, hat das...