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InfoCenter - Stand: 02.02.2024

Strenges Niederstwertprinzip (HGB, EStG, IFRS)

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

1. Das strenge Niederstwertprinzip im HGB

1.1. Begriff und Charakterisierung

Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind bei Zugang mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Als nicht abnutzbare Vermögensgegenstände sind sie nicht planmäßig abzuschreiben, sondern unterliegen ausschließlich der außerplanmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 4 HGB. Sie sind demnach mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der

  • sich aus einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis ergibt (Satz 1) oder – sofern diese nicht vorliegen –

  • ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist (Satz 2).

Die Verpflichtung zur außerplanmäßigen Abschreibung wird auch strenges Niederstwertprinzip genannt. Dieses ist Ausfluss des Imparitätsprinzips, demzufolge Verluste, die zum Abschlussstichtag bereits verursacht, jedoch noch nicht realisiert wurden, dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Diese Antizipation von am Bilanzstichtag drohenden Verlusten wird mit dem Zweck der nominellen Kapitalerhaltung begründet.

1.2. Außerplanmäßige Abschreibungen im Umlaufvermögen

1.2.1. Wertmaßstäbe

Im Umlaufvermögen ist damit zu rechnen, dass Vermögensgegenstände kurzfristig veräußert werden. Da diese somit naturgemäß keiner planmäßigen, d. h. jährlich sich wiederholenden Abschreibung, unterliegen können, bergen sie das Risiko, dass sie im Falle einer eigentlichen Wertminderung am Bilanzstichtag, kurze Zeit nach dem Bilanzstichtag mit einem negativen Erfolgsbeitrag veräußert werden. Aus Gründen der Vorsicht sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens daher den künftigen (möglichen) Verlust antizipierend im Wege der ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen abzuschreiben. Eine solche ist unabhängig davon, ob die Wertminderung als dauerhaft angenommen wird oder nicht. Hierzu sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten ggf. mit einem niedrigeren (Stichtags-)Wert anzusetzen, für den drei Wertmaßstäbe relevant sein können (§ 253 Abs. 4 HGB):

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