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Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Leistungen
Zur Anwendbarkeit von § 4 Nr. 20 UStG – Aktuelle Entwicklungen
[i]Zur Steuerbefreiung für Ballett-/Tanzschulen s. Pfefferle/Renz, NWB 33/2013 S. 2620Nach § 4 Nr. 20 UStG sind bestimmte kulturelle Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Durch das AmtshilfeRLUmsG sind nun zusätzlich auch Bühnenregisseure und -choreographen seit dem von der Steuerbefreiung betroffen (s. Huschens, ). Durch die Aufnahme dieser Berufsgruppen wurde mit Wirkung für die Zukunft ein erheblicher Streitpunkt erledigt. Nachfolgend wird jedoch auf ein ständiges Problem mit der Steuerbefreiung hingewiesen. Vielfach wird im Zusammenhang mit künstlerischen Leistungen nur über die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG diskutiert, obwohl die Steuerbefreiung anzuwenden ist. Auch bei der umsatzsteuerlichen Betrachtung von z. B. privaten Museen wird die Steuerbefreiung oftmals nicht bedacht. Dies kann unerwünschte umsatzsteuerliche Folgen haben, denn die nachträgliche Anwendung der Steuerbefreiung hat die Versagung des Vorsteuerabzugs zur Folge und kann erhebliche Probleme mit sich bringen. Die Anwendungsmöglichkeiten des § 4 Nr. 20 UStG werden nachfolgend aufgezeigt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Begriffsbestimmung
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die Umsätze der Theater, Orchester, Kammermusiken...