BMF - IV D 3 - S 7160 h/08/10002 BStBl 2013 I S. 1382

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds (§ 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG) – , BStBl 2013 II S. 877

Mit , BStBl 2013 II S. 877, hat der BFH entschieden, dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften” fallen. Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sein. Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist nicht entscheidend.

Von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit – d. h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen – ist auszugehen, wenn

  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausrichtet ist,

  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und

  • auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.

Dementsprechend wird Abschnitt  des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2013 I S. 1305, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Absatz 14 werden folgende neue Sätze 6 und 7 angefügt:

    6Demgegenüber fallen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, unter die Steuerbefreiung, wenn eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft besteht. 7Davon ist auszugehen, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht (vgl. , BStBl 2013 II S. 877, , BStBl 2013 II S. 900).”

  2. Absatz 17 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, können unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Absatz 14 Sätze 6 und 7).”

    2. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den neuen Sätzen 3 und 4.

  3. Absatz 18 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 wird nach dem Wort „Rechercheleistungen” folgender Satzteil eingefügt:

      • „sofern diese nicht unselbständige Nebenleistungen zu Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder Verkaufsempfehlungen für Vermögenswerte (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) sind –”.

    2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      3.

      „Beratungsleistungen ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen,”.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer – soweit er im Ausland ansässig ist und § 13b UStG zur Anwendung kommt, im Einvernehmen mit seinem Leistungsempfänger – seine Leistungen abweichend von Abschnitt  Abs. 14 Satz 6, Abs. 17 Satz 2 und Abs. 18 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

BMF v. - IV D 3 - S 7160 h/08/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1382
DStR 2013 S. 10 Nr. 44
StBW 2014 S. 12 Nr. 1
KAAAE-47907