Anwendung der AfA-Tabelle für Windkraftanlagen und Betriebsausgabenabzug von Platzierungskosten
Leitsatz
1) Ein Rechtsanspruch auf Anwendung der (amtlichen) AfA-Tabellen besteht nicht.
2) Die AfA-Tabellen sind unter dem Gesichtspunkt der nach außen hin publizierten Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick
auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten, es sei denn, sie führen im Regelfall zu einer offensichtlich
unzutreffenden Besteuerung.
3) Für die AfA-Tabellen besteht die Vermutung der Richtigkeit, sie sind aber für die Gerichte nicht bindend.
4) Derjenige, der sich auf eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer beruft, muss die hierfür sprechenden
Gründe substantiiert dartun.
5) Im Streitfall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von der in der amtlichen AfA-Tabelle niedergelegten Nutzungsdauer
von 12 Jahren für Windkraftanlagen abzuweichen.
6) Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die eine Windparkbetreiber als sog. Fondsgesellschaft an Banken zahlt, um Eigenkapital
einzuwerben, sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. Derartige Provisionen sind keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Windkraftanlage bzw. des Windparkes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 1124 Nr. 21 DStRE 2010 S. 1431 Nr. 23 EFG 2009 S. 1109 Nr. 14 KAAAD-21568
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