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FG Köln Urteil v. - 14 K 4225/06 EFG 2008 S. 444 Nr. 6

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 1a

Begrenztes Realsplitting:

Korrespondenzprinzip beim Realsplitting verhindert Einnahmen beim Unterhaltsempfänger im dem Fall, dass sich der Abzug beim Geber nicht auswirkt

Leitsatz

Sonstige Einkünfte des Unterhaltsempfängers im Sinne von § 22 Nr. 1a EStG sind solche, die beim Geber als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG "abgezogen werden können". Daraus folgt, dass solche Einkünfte beim Empfänger nur dann als steuerpflichtig zu behandeln sind, wenn sich der mögliche Abzug beim Unterhaltsgeber auch tatsächlich steuermindern auswirkt. Anderenfalls unterbleibt deren Ansatz als steuerpflichtig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1123 Nr. 21
DStRE 2008 S. 567 Nr. 9
EFG 2008 S. 444 Nr. 6
EStB 2008 S. 289 Nr. 8
KÖSDI 2008 S. 16007 Nr. 5
KAAAC-67327

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FG Köln, Urteil v. 07.11.2007 - 14 K 4225/06

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